II. Güterrecht 1. Die Vereinbarung der Parteien vom 10. Januar 1989 sei zu genehmigen, soweit sie der Genehmigung bedarf und es sei demzufolge: a Das noch unverteilte Vermögen der Parteien auf der Grundlage der familieninternen Vereinbarung zwischen den Parteien vom 10. Januar 1989 hälftig zu teilen. b Festzustellen, dass sie dem Kläger CHF 700'000.− Valuta Datum der Klageinreichung schuldet und dieser gemäss Ziffer 3 der Vereinbarung vom 10. Januar 1989 mit 6 % pro Jahr zu verzinsen ist.