3. Mit Klagantwort und Widerklage vom 14. August 1992 begehrte die Beklagte: " A. Klage 1. Die Rechtsbegehren der Klagbegründung vom 21. Februar 1992 seien abzuweisen, soweit sie mit den folgenden widerklageweise gestellten Rechtsbegehren im Widerspruch stehen. B. Widerklage Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht I. Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 142 ZGB infolge überwiegenden Verschuldens des Klägers zu scheiden.