12. Eventuell sei festzustellen, dass sämtliche zwischen den Parteien am 10. Januar 1989 abgeschlossenen "Verträge" und der Vertrag über 1/100-Anteil an der Liegenschaft 420, Grundbuch C.____, vom 15. August 1982 nichtig sind, wobei für die Details der Rechtsbegehren auf diejenigen der Widerklage des Klägers vom 8. Januar 1989 im Verfahren A 89/886 III verwiesen wird. 13. Sollten sich die Verträge vom 10. Januar 1989 insbesondere auch die "familieninterne Vereinbarung" als genehmigungsbedürftig erweisen, so wäre ihnen die Genehmigung gemäss Art. 158 Ziff. 5 ZGB zu verweigern. 14. Unter o/e Kostenfolge."