145 ZGB in den Besitz dieses Geldbetrags gelangt sein sollte. 10. Ein allfälliger Vorschlag sei nach internem Güterrecht zu teilen. 11. Eventuell sei die Beklagte zur Zahlung von noch zu bezifferndem Schadenersatz aus pflichtwidriger Verwaltung etc. an ihn zu verurteilen, soweit der Schadenersatzanspruch nicht schon in der Vorschlagsteilung verrechnet werden kann. 12. Eventuell sei festzustellen, dass sämtliche zwischen den Parteien am 10. Januar 1989 abgeschlossenen "Verträge" und der Vertrag über 1/100-Anteil an der Liegenschaft 420, Grundbuch C.___