Es sei weiter festzustellen, dass folgende Sondergutsobjekte in seinem Alleineigentum stehen und der Beklagten keinerlei Rechte daran zustehen: - Automobilsammlung der Marke Ford, bestehend aus zwei Lieferwagen ca. 1930 und aus einem Personenwagen ca. 1929, - ein Motorboot ca. 1965. 9. Es sei die Beklagte zu verpflichten, ihm den gesamten, seit 1. August 1989 angefallenen Liegenschaftsertrag aus den Mehrfamilienhäusern Parzelle Nr. 420, Grundbuch C.____, in noch zu beziffernder Höhe zu alleinigem Eigentum herauszugeben, soweit er nicht schon während der Prozessdauer gemäss Art. 145 ZGB in den Besitz dieses Geldbetrags gelangt sein sollte.