Es sei die Beklagte zu verurteilen, das von ihr verwaltete Mannesgut aus Veräusserung eingebrachter Grundstücke in noch zu beziffernder Höhe, jedoch mindestens CHF 530'000.−, ein antikes Tabernakel, zwei Jugendstilkleiderschränke und ein 60-jähriges Grammophon herauszugeben und es sei festzustellen, dass diese Gegenstände in seinem Alleineigentum stehen. 8. Es sei weiter festzustellen, dass folgende Sondergutsobjekte in seinem Alleineigentum stehen und der Beklagten keinerlei Rechte daran zustehen: - Automobilsammlung der Marke Ford, bestehend aus zwei Lieferwagen ca. 1930 und aus einem Personenwagen ca. 1929, - ein Motorboot ca. 1965.