__, keinerlei Rechte zustehen. 7. Es sei die Beklagte zu verurteilen, das von ihr verwaltete Mannesgut aus Veräusserung eingebrachter Grundstücke in noch zu beziffernder Höhe, jedoch mindestens CHF 530'000.−, ein antikes Tabernakel, zwei Jugendstilkleiderschränke und ein 60-jähriges Grammophon herauszugeben und es sei festzustellen, dass diese Gegenstände in seinem Alleineigentum stehen.