1989. 6. Es sei festzustellen, dass der Beklagten an den in seinem Alleineigentum stehenden Grundstücken Parzelle Nr. 6749, Grundbuch C.____, haltend 20 a, Gewerbeland mit Werkstattgebäude samt Anbauten und Einrichtungsgegenständen sowie Materialvorräten und Parzelle Nr. 1693 haltend 23 a 53 m2 und Parzelle 1901 haltend 14 a 98 m2, beide Landwirtschaftsland, Grundbuch C.____, keinerlei Rechte zustehen.