Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht e und es sei das Grundbuchamt E.___ anzuweisen, die unter 5.d genannte Liegenschaft zu alleinigem Eigentum zu seinen Gunsten ins Grundbuch einzutragen, rückwirkend auf das Datum der Einreichung der Scheidungsklage per 24. Juli 1989.