In güterrechtlicher Hinsicht sei durch die Bezirksschreiberei Arlesheim ein Inventar betreffend das voreheliche und das aktuelle eheliche Vermögen aufzunehmen und die güterrechtliche Auseinandersetzung sei ad separatum zu verweisen. Ausserdem sei die ad separatum verwiesene güterrechtliche Auseinandersetzung mit dem Verfahren A 89/886 III zusammenzulegen. 4. Für den Fall, dass nicht nach Ziffer 3 verfahren und die güterrechtlichen Nebenfolgen zusammen mit dem Scheidungspunkt beurteilt würden, sei zur Begründung der nachfolgenden Begehren Ziffern 5-13 eine neue Frist zu setzen.