2. Mit Eingabe vom 24. Juli 1989 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Arlesheim eine Scheidungsklage gegen die Beklagte ein. Mit Klagebegründung vom 21. Februar 1992 stellte er folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Ehe der Parteien sei gemäss Art. 137 und Art. 142 ZGB zu scheiden. 2. Die Widerklage sei vollumfänglich abzuweisen. 3. In güterrechtlicher Hinsicht sei durch die Bezirksschreiberei Arlesheim ein Inventar betreffend das voreheliche und das aktuelle eheliche Vermögen aufzunehmen und die güterrechtliche Auseinandersetzung sei ad separatum zu verweisen.