Seit dem 8. Dezember 1988 leben sie getrennt. Mit der familieninternen Vereinbarung vom 10. Januar 1989 bestimmten sie, dass das Einfamilienhaus an der ____strasse 4 in C.____ (Parzelle Nr. 310, Grundbuch C.____) durch Schenkung des hälftigen Anteils des Klägers an die Beklagte übergehe, sodass die ganze Liegenschaft mit Nutzen, Rechten und Verpflichtungen auf den Namen der Beklagten laute, und die drei Mehrfamilienhäuser an der General ____strasse 20-22/____strasse in C.____ (Parzelle Nr. 420, Grundbuch C.____) kaufvertraglich an die Beklagte übergingen, sodass sie ab 1. Januar mit Nutzen und Gefahr auch für alle Kosten aufkommen müsse.