{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2010-1477_2012-05-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d56a6ca4-14f9-4487-873e-360f00050ee3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "5adf99bb6f446a92851e8c3af2b4e93a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2010-1477_2012-05-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=77c4f8d5-acd5-42b3-b5d7-cc33c9117201", "Checksum": "becd178912573f0973ef1b39510200ac"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 1477", "100 10 1477"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:13", "Checksum": "7e941238a1e8493947a18c7459349243", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)\nRegeste:\nScheidung\n\n10.1 Nach dem Gesagten ist die Appellation abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und ist\ndie Anschlussappellation abzuweisen. Die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens sind in Anbetracht des erheblichen Umfangs der Streitsache und des hohen Streitwerts\nauf CHF 25'000.− festzulegen (§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f und § 3 Abs. 1 der Verordnung\nüber die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 [GebT]). In Anbetracht, dass der Appellant mit seinen Rechtsbegehren in einem etwas höheren Betrag als die Anschlussappellantin\nunterliegt und der Aufwand zur Beurteilung der erfolglosen Anträge des Appellanten etwas\ngrösser war als jener für die Beurteilung der abgewiesenen Begehren der Anschlussappellantin,\nerscheint es als gerechtfertigt, die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens zu\n\nSeite 33 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ndrei Fünfteln dem Appellanten und zu zwei Fünfteln der Anschlussappellantin aufzuerlegen (§\n209 Abs. 2 aZPO/BL).\n\n10.2 Der Rechtsvertreter des Appellanten, Advokat Thomas Käslin, verlangte mit Honorarnote\nvom 2. Mai 2012 für das Appellations- und Anschlussappellationsverfahren folgendes Honorar:\nHonorar 134.15 Std. à CHF 400.− nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 TO CHF 53'660.00\nAuslagen Porti & Telefon CHF 141.60\n2'288 Kopien à CHF 2.− CHF 4'576.00\nInteressenwert § 4 Abs. 2 TO 2 ½ % von CHF 10 Mio. CHF 250'000.00\nMehrwertsteuer 8% CHF 24'670.20\nTotal CHF 333'047.80\n\nGemäss § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003\n(TO) beträgt das Honorar maximal CHF 350.− pro Stunde. Bei Dringlichkeit des Auftrags, Arbeit\nausserhalb der üblichen Bürozeit oder ausserhalb der Büros, ferner bei besonderer Schwierigkeit oder besonderer Bedeutung der Sache kann aufgrund von § 4 Abs. 1 TO dieser Stundenansatz bis auf das Doppelte erhöht werden. Ein Zuschlag wegen Dringlichkeit des Auftrags und\nArbeit ausserhalb der üblichen Bürozeiten kommt nicht in Frage, weil das Vorliegen einer solchen Situation weder geltend gemacht noch ersichtlich ist. Ein Zuschlag wegen besonderer\nBedeutung der Sache ist ebenso wenig angebracht, da diesem Umstand bereits mit dem Interessenwertzuschlag Rechnung getragen wird. Der Zuschlag wegen besonderer Schwierigkeit\ngemäss § 4 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003\n(TO) kann sodann nur ausnahmsweise gewährt werden. In aller Regel schlägt sich nämlich die\nbesondere Schwierigkeit der Sache in einem erhöhten Stundenaufwand nieder und wird daher\nvon selbst mitberücksichtigt. Ein solcher Zuschlag ist daher nur angebracht, wenn das nach\nStunden und mit Maximaltarif abgerechnete Honorar keine ausreichende Vergütung für die Tätigkeit des Rechtsvertreters darstellt. So wenn Spezialkenntnisse dazu geführt haben, dass der\nAufwand des Rechtsvertreters zu einer gegenüber dem Normalen verringerten Stundenanzahl\nführten (Kostenentscheid des Präsidenten der Abt. Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts\nBasel-Landschaft 100 07 376 vom 22. April 2008 E. 5.3). Weil die Führung des vorliegenden\nProzesses weder Spezialkenntnisse erforderte noch das nach Stunden zum Maximalstundenansatz ermittelte Honorar zu einer unzureichenden Vergütung führt, kommt ein Zuschlag wegen\nbesonderer Schwierigkeit nicht in Frage. Aufgrund von § 4 Abs. 2 TO kann ein Zuschlag von bis\nzu 2 ½ % des geschätzten Interessewerts berechnet werden, wenn ein grosses wirtschaftliches\nInteresse offenkundig ist. Die Gewährung des maximalen Streitwertzuschlags von 2 ½ % des\ngeschätzten Interessewerts würde ausgehend von einem Stundenansatz von CHF 350.− zu\neinem Stundenlohn von CHF 2'213.59 (CHF 250'000.− : 134.15 Stunden [Interessenwertzuschlag umgerechnet pro Stunde] + CHF 350.− [Stundenansatz]) führen, was der Bedeutung der\nSache nicht angemessen erscheint. Feststeht vorliegend, dass aufgrund des hohen Streitwerts\ndie Berechnung eines Interessenwertzuschlags gerechtfertigt ist. Dessen Höhe kann jedoch\noffen gelassen werden. Im Weitern können die 2'288 Kopien gemäss § 15 Abs. 2 TO bloss mit\n50 Rappen pro Kopie abgerechnet werden. Ferner kann für die Zeit bis zum 31. Dezember\n2010 nicht mit einem Mehrwertsteuersatz von 8 %, sondern bloss mit dem in dieser Zeit massgebenden Mehrwertsteuersatz von 7.6 % abgerechnet werden (MWST-Info 19 der Eidg. Steuerverwaltung vom Januar 2010 Ziff. 2.1). Aus all diesen Gründen erscheint das vom Rechtsver-\n\nSeite 34 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ntreter des Appellanten geltend gemachte Honorar als übersetzt. Der Betrag des dem Rechtsvertreter des Appellanten zustehenden Honorars kann vorliegend offen gelassen werden.\n\nDer Rechtsvertreter der Appellatin, Advokat Dr. Thomas Christen, machte gemäss Honorarnote\nvom 2. April 2012 und der Detailabrechnung vom 3. April 2012 im Appellations- und Anschlussappellationsverfahren folgendes Honorar geltend:\n\nZeit vom 10. September bis 31. Dezember 2010\nHonorar 17.25 Std. à CHF 300.− CHF 5'175.00\nAuslagen CHF 53.50\nMehrwertsteuer 7.6% CHF 397.37\nSubtotal CHF 5'625.87\n\n"}