{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2010-1477_2012-05-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d56a6ca4-14f9-4487-873e-360f00050ee3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "5adf99bb6f446a92851e8c3af2b4e93a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2010-1477_2012-05-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=77c4f8d5-acd5-42b3-b5d7-cc33c9117201", "Checksum": "becd178912573f0973ef1b39510200ac"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 1477", "100 10 1477"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:13", "Checksum": "7e941238a1e8493947a18c7459349243", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)\nRegeste:\nScheidung\n\n9.3 Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, soweit einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer\nangemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Absatz 2 zählt - wenn auch nicht abschliessend - die für die Beantwortung dieser Frage massgebenden Kriterien auf, die auch bei\nder Bemessung des Beitrages zu berücksichtigen sind. Absatz 3 nennt die Voraussetzungen,\nunter denen ein Beitrag \"ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden\" kann. Der nacheheliche\nUnterhalt soll insbesondere den durch die Ehescheidung verursachten Veränderungen Rechnung tragen. Einerseits hat jeder Ehegatte - soweit immer möglich - für seinen Unterhalt selbst\nzu sorgen; anderseits ist der eine Ehegatte zur Leistung von Geldbeiträgen an den anderen\nverpflichtet, wenn dieser seine durch die Ehe allenfalls beeinträchtigte wirtschaftliche Selbstständigkeit nicht erreichen kann. Die Dauer der Ehe (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) stellt eines der\nwichtigsten Kriterien dar. Sie entscheidet, ob an die ehelichen Lebensverhältnisse oder an den\nvorehelichen Lebensstandard anzuknüpfen ist und ob Unterhalt auch in Fällen zu leisten ist, in\ndenen keine ehebedingten Nachteile vorliegen. Entscheidend ist, ob eine Ehe lebensprägend\ngeworden ist. Als lebensprägend betrachtet die Praxis (im Sinne einer Vermutung) Ehen, die\nmehr als zehn Jahre gedauert haben. Demgegenüber gelten (wiederum im Sinne einer Vermutung) als nicht lebensprägende Kurzehen solche unter fünf Jahre. Die Rechtsprechung bejaht\nallerdings auch unabhängig von der Ehedauer eine Lebensprägung bzw. ein schutzwürdiges\nVertrauen, wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, lässt doch die Kinderbetreuung dem\nerziehenden Ehegatten bis zu einer bestimmten Alterslimite keine oder nur eine beschränkte\nErwerbstätigkeit zu. Ist die Lebensprägung der Ehe bejaht, bildet hinsichtlich des nachehelichen\nUnterhalts der eheliche Lebensstandard den Anknüpfungspunkt, es sei denn, dass der Scheidung eine lange Trennungszeit vorausgegangen ist. Diesfalls ist ausnahmsweise am Standard\ndes ansprechenden Ehegatten anzuknüpfen, wie er während der Trennungszeit bestand. Das\nwurde bejaht bei einer rund zehn Jahre dauernden Trennungszeit (BGer. 5A_103/2008 vom 5.\nMai 2008 E. 2; Schwenzer, FamKommentar, 2011, Art. 125 N 5).\n\nSeite 32 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nWeil die Parteien seit dem 8. Dezember 1988 und somit inzwischen über 20 Jahre getrennt leben, ist auf den Lebensstandard des ansprechenden Ehegatten während dieser lang andauernden Trennungszeit abzustellen. Massgebend ist somit allein, das Lebensniveau des Appellanten während der Trennungszeit. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Appellant ein Einkommen von monatlich CHF 10'000.− pro Monat erwirtschaften könne. Der Appellant bestreitet\ngrundsätzlich nicht, dass ihm ein solches Einkommen zur Verfügung steht. Die Berechnung des\nverfügbaren Einkommens durch die Vorinstanz ist auch nicht zu beanstanden. Entgegen der\nAuffassung des Appellanten kann nämlich keine Rede davon sein, der von der Vorinstanz angenommene Vermögensertrag von CHF 1'450.− auf der ihm von der Appellatin bezahlten Million sei übersetzt. Denn dieser Vermögensertrag entspricht lediglich einer jährlichen Rendite von\n1.74 %, was bei einer langfristigen Kapitalanlage durchaus erzielbar ist. Aus der Vermietung der\nGarage kann der Appellant einen Gewinn von CHF 7'083.− pro Monat sowie auf der von der\nAppellantin bezahlten einen Million und den von der Appellatin noch zu bezahlenden CHF\n514'000.− bei einem Jahreszins von 1.74 % einen Vermögensertrag von CHF 2'195.− pro Monat erzielen. Allein dies ergibt ein Einkommen von CHF 9'278.− pro Monat. Hinzu kommen noch\nsein Erwerbseinkommen und sein Vermögensertrag aus den Landwirtschaftsparzellen, der Liegenschaft in D.___ und dem von der Appellatin seit dem 1. Juni 2008 geschuldeten Zins von\n5 % auf den 514'000.−, sodass anzunehmen ist, dass er insgesamt ein deutlich CHF 10'000.−\nübersteigendes Einkommen pro Monat erzielt. Weil der Appellant weder substanziiert darlegt\nnoch ersichtlich ist, dass er während der über 20-jährigen Trennungszeit über ein höheres Einkommen verfügte, erscheint das von der Vorinstanz berücksichtigte Einkommen von CHF\n10'000.− als angemessen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Appellant nach dem Erreichen des AHV-Alters nebst der AHV-Rente und einer allfälligen Pension über die Einkünfte von\nCHF 7'083.− pro Monat aus Vermietung der Garagenliegenschaft, CHF 2'195.− pro Monat Kapitalertrag aus dem Barvermögen von CHF 1'514'000.−, Zinsen aus der Verpachtung des Landwirtschaftslands, Mieterträge aus der Vermietung der Liegenschaft in D.___ sowie Kapitalertrag\naus dem von der Appellatin seit dem 1. Juni 2008 geschuldeten Zins von 5 % auf den 514'000.−\nerzielen kann, weshalb anzunehmen ist, dass er eine angemessene Altersvorsorge hat. Aufgrund all dessen ist davon auszugehen, dass dem Appellanten zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Die Vorinstanz wies deshalb den Antrag des Appellanten, es sei die Appellatin zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an ihn zu verpflichten, zu Recht ab.\n\n"}