{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2010-1477_2012-05-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d56a6ca4-14f9-4487-873e-360f00050ee3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "5adf99bb6f446a92851e8c3af2b4e93a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2010-1477_2012-05-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=77c4f8d5-acd5-42b3-b5d7-cc33c9117201", "Checksum": "becd178912573f0973ef1b39510200ac"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 1477", "100 10 1477"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:13", "Checksum": "7e941238a1e8493947a18c7459349243", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)\nRegeste:\nScheidung\n\nSeite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDauer unter Beachtung der in Art. 125 Abs. 2 ZGB nicht abschliessend aufgezählten Faktoren\nfestzulegen. Welcher Unterhalt \"gebührend\" sei, bestimme sich daran, ob die Ehe lebensprägend gewesen sei oder nicht. Von einer lebensprägenden Ehe sei unter anderem auszugehen,\nwenn diese mehr als zehn Jahre gedauert habe. Der Kläger und die Beklagte hätten seit der\nHeirat im Juli 1973 bis zur Trennung im Dezember 1988, mithin mehr als 15 Jahre, zusammengelebt. Dies entspreche einer langen Ehedauer. Es liege jedoch eine noch längere Trennungsdauer und ein Scheidungsverfahren von mehr als 21 Jahren vor. Der Kläger wisse seit Jahren,\ndass die Ehe irgendwann geschieden werde und er damit nicht ewig auf Unterhaltsbeiträge der\nBeklagten vertrauen könne, sondern grundsätzlich für sich selber aufkommen müsse. Der Kläger sei aufgrund seiner Mietzinseinnahmen, seines Vermögens, seiner Arbeitskraft und dem\nErgebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung durchaus in der Lage, für seinen Unterhalt\nselbst aufzukommen. Der Kläger habe in den Jahren 2006 und 2007 aus der Vermietung der\nGaragenliegenschaft durchschnittlich einen jährlichen Gewinn von rund CHF 85'000.− erzielt.\nWeiter könne der Kläger aus der einen Million Franken, welche ihm die Beklagte aus dem gerichtlichen Vergleich bezahlt habe, einen Ertrag erwirtschaften, welcher monatlich mindestens\nCHF 1'450.− betrage. Der Kläger habe an der Hauptverhandlung ausgesagt, er sei wieder erwerbstätig, sodass er auch daraus ein Einkommen generieren könne. Schliesslich sei auch zu\nberücksichtigen, dass dem Kläger in der vorliegenden güterrechtlichen Auseinandersetzung die\nLandwirtschaftsparzellen wie auch die Liegenschaft in D.___, aus welcher er ebenfalls Mietzinserträge erzielen könne, zugewiesen würden. Zudem habe die Beklagte ihm noch CHF\n514'500.− zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Juni 2008 zu bezahlen. Auch aus diesem Betrag könne\ner Erträge erwirtschaften. Es könne daher ohne Weiteres von einem erzielbaren Einkommen\ndes Klägers von monatlich CHF 10'000.− ausgegangen werden. Darüber hinaus habe der Kläger an der Hauptverhandlung ausgeführt, er habe es gar nicht nötig zu arbeiten. Auch diese\nAussage bestätige, dass er von seinem Vermögen leben könne. Somit rechtfertige es nicht,\ndem Kläger einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag zuzusprechen, einerseits aufgrund seiner\nSelbstversorgungskapazität und andererseits aufgrund des \"Clean-Break-Prinzips\" nach über\n21-jährigem Getrenntleben. Das diesbezügliche Rechtsbegehren des Klägers sei daher abzuweisen und es sei festzustellen, dass gegenseitig keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge geschuldet seien.\n\n9.2 Der Appellant wendete dagegen ein, es sei offensichtlich, dass die Parzellen Nrn. 420 und\n310, Grundbuch C.____, den überwiegenden Teil des ehelichen Gesamtvermögens von ihm\nund der Appellatin ausmachten. Diese Parzellen stammten vollumfänglich aus seinem Eigengut. Sein Eigengut habe während der gesamten Ehe für den Unterhalt und den beträchtlichen\nWohlstand beider Ehegatten gesorgt, während die von der Appellatin eingebrachten CHF\n5'000.− nichts hierzu beigetragen habe. Er sei zunächst zwar einem defizitären Erwerb nachgegangen, habe diesen Erwerb hingegen nach der Trennung aus den defizitären Zahlen bringen\nkönnen. Die Beklagte habe sich hingegen gegen seinen Willen auf die Verwaltung seines Vermögens und des daraus resultierenden Gesamtguts beschränkt. Zudem habe sie durch die\nschlechte Verwaltung des Renditeobjekts Parzelle Nr. 420, Grundbuch C.____, Mindereinnahmen von zirka drei Millionen Franken eingefahren. Der Wohlstand von ihm und der Beklagten\nberuhe somit allein auf seinem Eigengut. Die Vorinstanz spreche die Renditeobjekte, Parzellen\nNrn. 420 und 310, Grundbuch C.____, der Appellatin zu. Damit werde der weit überwiegende\n\nSeite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nTeil seines Eigenguts der Appellatin zugesprochen. Die Feststellung der Vorinstanz, dass ihm\nder Garagenbetrieb sowie das Ferienhaus im Tessin zur Erwirtschaftung seines Lebensunterhalts ausreichen müsse, erscheine unter diesen Umständen geradezu als zynisch. Während er\nseinen Lebensunterhalt weiterhin mit ehrlicher Arbeit und einigen mageren Gewinnen aus Vermietungen erziele, verfüge die Appellatin über jährliche Erträge eines Vielfachen. Dies, obwohl\nbeide Parteien aufgrund des vom Kläger einbrachten Eigenguts ihrer Lebtage keinen Finger\nmehr zu rühren bräuchten. Der Sinn des nachehelichen Unterhalts sei die Sicherung des gewohnten Lebensstandards der Ehegatten nach Auflösung der Ehe. Es sei dementsprechend\neines mehrfachen Millionärs nicht würdig, nach der Scheidung mit einem Einkommen von CHF\n10'000.− leben zu müssen, während die Appellatin im Genuss des grössten Teils des Vermögens ihre Tage mit einem Vielfachen an monatlichen Einkommen geniesse. Gemäss dem Urteil\ndes Obergerichts vom 25. April 2000 sei es ihm auch nicht zuzumuten das Ferienhaus im Tessin für den eigenen Lebensunterhalt zu vermieten. Zudem werde nicht berücksichtigt, dass sein\nEinkommen aus der eigenen Arbeit äusserst unbeständig sei und er mit der Anlage der erhaltenen Million in Zeiten der schwachen Börse und der Wirtschaftskrise selbstverständlich nicht die\nhorrenden Erträge erzielen könne, welche ihm unterstellt würden.\n\n"}