{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2010-1477_2012-05-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d56a6ca4-14f9-4487-873e-360f00050ee3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "5adf99bb6f446a92851e8c3af2b4e93a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2010-1477_2012-05-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=77c4f8d5-acd5-42b3-b5d7-cc33c9117201", "Checksum": "becd178912573f0973ef1b39510200ac"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 1477", "100 10 1477"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:13", "Checksum": "7e941238a1e8493947a18c7459349243", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)\nRegeste:\nScheidung\n\n7.3 Unstreitig ist davon auszugehen, dass das Guthaben und Wertschriften der Appellatin von\nCHF 193'277.89 und ein Lebensversicherungskapital der Appellatin von CHF 24'840.60 Einkommen und Gewinn aus der Liegenschaftsverwaltung der Parzelle Nr. 420, Grundbuch\nC.____, darstellen.\nGemäss Art. 191 Ziff. 3 aZGB bildet kraft Gesetzes der Erwerb der Ehefrau aus selbständiger\nArbeit Sondergut. Diese Bestimmung bezweckt, der Ehefrau eine relative finanzielle Unabhängigkeit und Sicherung zu verleihen. Es soll damit die Rechtsstellung der verheirateten Frau geschützt werden. Diese Bestimmung wurde hauptsächlich im Interesse der vermögenslosen\nFrauen der unteren Volksschichten geschaffen, um sie von der finanziellen Hörigkeit gegenüber\nihrem Ehemann zu befreien (BGE 98 Ib 390 E. 2 S. 394). Als selbständige Arbeit im Sinn der\ngenannten Gesetzesvorschrift gelten sowohl eine Tätigkeit der Ehefrau im Angestelltenverhältnis als auch in einem selbständigen Beruf. Nicht als ein solcher Erwerb aus selbständiger Arbeit\nist diejenige Tätigkeit aufzufassen, die die Ehefrau macht, indem sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Führung des Haushalts und zur Unterstützung des Manns in seinem Beruf\nnachkommt (Gmür, Berner Kommentar, 2. Aufl. 1923, Art. 191 N 25 f.). Die von der Appellatin\nfür die von ihr verwalteten 40 Wohnungen auf der Parzelle Nr. 420, Grundbuch C.____, aufgewendete Zeit entsprach einem 40 bis 50-Prozent-Pensum. Weil der Appellant diesen Arbeitsaufwand der Appellatin lediglich pauschal bestreitet und ein solcher Zeitaufwand als angemessen erscheint, ist davon auszugehen, dass die Appellatin durch die Verwaltung der fraglichen Wohnblöcke im fraglichen Ausmass zeitlich beansprucht wurde. Da die Verwaltung die-\n\nSeite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nser Mehrfamilienhäuser nicht in Erfüllung einer Unterstützung des Appellanten in seinem Beruf\nerfolgte und diese auch keine Haushaltsarbeit darstellt, ergibt sich, dass es sich dabei um eine\nselbständige Erwerbstätigkeit der Appellantin im Sinn von Art. 191 Ziff. 3 aZGB handelte. Die\nfraglichen Liegenschaftserträge stellen somit in dem Umfang, welcher dem Lohn eines Liegenschaftsverwalters entspricht, gemäss Art. 192 Ziff. 3 aZGB Sondergut der Appellatin dar.\nWeil die Appellatin für die Verwaltung der fraglichen Mehrfamilienhäuser die Arbeitskraft der\nAppellatin zu zirka 40 bis 50 % beanspruchte, handelte es sich zweifellos um eine gewerbliche\nTätigkeit der Appellatin. Es ist deshalb anzunehmen, dass diese Liegenschaften aufgrund von\nArt. 191 Ziff. 2 aZGB Vermögenswerte darstellen, mit denen sie ein Gewerbe betreibt, und diese somit zu ihrem Sondergut gehören. Zudem ist zu beachten, dass durch die Zuteilung dieser\nLiegenschaften an die Appellatin durch den streitbetroffenen Vergleich bestätigt wurde, dass es\nsich bei diesen Mehrfamilienhäusern um Sondergut handelt. Weil die Erträge aus Sondergut\nzum Sondergut gehören (Gmür, a.a.O., Art. 191 N 18), steht fest, dass nicht nur der Anteil der\nMieterträge, die ihr als Lohn aus ihrer Liegenschaftsverwaltungstätigkeit zustehen, sondern\nauch der restliche Teil der Erträge aus den fraglichen Mehrfamilienhäusern gemäss Art. 191\nZiff. 2 aZGB vollumfänglich zu ihrem Sondergut gehören.\nGesamthaft ergibt sich somit, dass die Vorinstanz das streitbetroffene bewegliche Vermögen\nder Appellatin von total CHF 218'118.49 zu Recht als Sondergut der Appellatin qualifizierte und\nkeine Teilung dieses Gelds anordnete.\n\n8. Der Appellant begehrte, es sei ein allfälliger Vorschlag güterrechtlich zu teilen.\n\nDie Parzellen Nrn. 420 und 310, Grundbuch C.____, sind gemäss dem streitbetroffenen Vergleich bereits güterrechtlich auseinandergesetzt und die Appellatin hat dem Appellanten lediglich noch die ausstehenden Darlehenszinsen zu bezahlen. Die restlichen Vermögenswerte fallen entweder gestützt auf Art. 154 aZGB als eingebrachtes Gut an den Appellanten zurück oder\nbilden Sondervermögen nach Art. 191 aZGB. Es resultiert daher kein Vorschlag, welcher güterrechtlich zu teilen ist.\n\n9. Zu untersuchen ist, ob die Appellatin dem Appellanten einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen hat.\n\n9.1 Die Vorinstanz erwog, sei einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkomme, so\nhabe ihm der andere gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB einen angemessenen Beitrag zu leisten.\nDiese Bestimmung enthalte zwei Grundsätze: Einerseits das \"Clean-Break-Prinzip\", mit dem\nangestrebt werde, dass jeder Ehegatte nach der Scheidung wenn immer möglich wirtschaftlich\nunabhängig werden und für seine Bedürfnisse selber aufkommen solle, andererseits den\nGrundsatz der Solidarität, wonach die Ehegatten nicht nur die Folgen der während der Ehe vereinbarten Aufgabenteilung, sondern auch die Folgen anderer Ursachen, die es einem von ihnen\nverunmögliche, sich um seinen Unterhalt zu kümmern, gemeinsam tragen sollten. Die Unterhaltsverpflichtung sei sowohl hinsichtlich der Berechtigung als auch in Bezug auf die Höhe und\n\n"}