{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2010-1477_2012-05-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d56a6ca4-14f9-4487-873e-360f00050ee3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "5adf99bb6f446a92851e8c3af2b4e93a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2010-1477_2012-05-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=77c4f8d5-acd5-42b3-b5d7-cc33c9117201", "Checksum": "becd178912573f0973ef1b39510200ac"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 1477", "100 10 1477"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:13", "Checksum": "7e941238a1e8493947a18c7459349243", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)\nRegeste:\nScheidung\n\n7.1 Die Vorinstanz erwog, dass die Beklagte gemäss dem güterrechtlichen Inventar über Guthaben und Wertschriften von CHF 193'277.89 und eine gebundene Lebensversicherung von\nCHF 24'840.60 verfüge. Bei diesem Barvermögen der Beklagten werde davon ausgegangen,\ndass es sich um Einkommen und Gewinn aus der Liegenschaftsverwaltung der Parzelle Nr. 420\nhandle. Da die Beklagte mit CHF 5'000.− in die Ehe gegangen sei, könne es sich nicht um eingebrachtes Vermögen handeln. Gemäss Art. 191 Ziff. 3 aZGB sei kraft Gesetz der Erwerb der\nEhefrau aus selbständiger Arbeit Sondergut. Dabei entstehe Sondergut unter folgenden Voraussetzungen: Die Beklagte müsse Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit haben; der Erwerb\nmüsse aus Arbeit stammen; die Arbeit müsse während der Ehe geleistet worden sein; der Erwerb müsse aus selbständiger Arbeit herrühren. Die Beklagte verwalte unbestritten die Parzelle\nNr. 420, Grundbuch C.____, auf welcher drei Mehrfamilienhäuser mit Mietwohnungen stünden.\nDiese Verwaltung stelle Arbeit dar. Der aktuelle jährliche Lohn für diese Verwaltungstätigkeit\nbetrage CHF 65'000.−. Die Beklagte mache die Verwaltung seit 1982 und damit während der\nEhe. Der Erwerb rühre auch aus selbständiger Tätigkeit, da die Beklagte nicht in einem Unterordnungsverhältnis stehe und die Verwaltung im eigenen Namen mache. Die Parzelle Nr. 420,\nGrundbuch C.____, stelle ebenfalls Sondergut der Beklagten nach Art. 191 Ziff. 2 ZGB dar. Die\nVoraussetzungen hierfür seien: Die Beklagte betreibe einen Beruf oder ein Gewerbe; die Ausübung des Berufs oder Gewerbes sei vom Kläger bewilligt worden; das Gut der Beklagten diene\nzur Ausübung eines Berufs oder Gewerbes; das Gut gehöre der Beklagten. Die Beklagte mache seit 1982, d.h. schon seit mehreren Jahren vor der Trennung, die Verwaltung der Mehrfamilienhäuser. Von der Einwilligung des Klägers könne daher ausgegangen werden, auch wenn er\ndies nunmehr abstreite und vorbringe, er sei immer für eine professionelle Verwaltung gewesen. Der Kläger habe der Beklagten im Januar 1989 die Parzelle zu Alleineigentum überschrieben, sodass die Parzelle seither der Beklagten gehöre. Mit dem Vergleich vor Kantonsgericht\nsei diese Überschreibung bestätigt worden. Die Parzelle Nr. 420, Grundbuch C.____, diene der\nBeklagten zur Ausübung eines Berufs oder Gewerbes indem sie die Verwaltung dieser Liegenschaften mache. Die Parzelle Nr. 420, Grundbuch C.____, stelle damit Sondergut dar. Der Ertrag aus dieser Parzelle stelle ebenfalls Sondergut dar. Gestützt auf diese Ausführungen würden sowohl der Lohn der Beklagten aus der Liegenschaftsverwaltung wie auch der Gewinn\ndaraus zum Sondergut der Beklagten geschlagen. Werde davon ausgegangen, dass das Barvermögen der Beklagten von CHF 193'277.89 sowie die gebundene Lebensversicherung mit\neinem Rückkaufswert von CHF 24'840.60 aus dem Lohn und Gewinn der Beklagten aus der\nLiegenschaftsverwaltung stammten, stellten diese Vermögenswerte Sondergut der Beklagten\ndar und seien nicht zu teilen.\n\nSeite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n7.2 Der Appellant machte geltend, weder die Parzelle Nr. 420, Grundbuch C.____, noch der\ndaraus erwirtschaftete Ertrag gehörten ins Sondergut der Appellatin. Auch ein Berufssondergut\nsei nicht entstanden. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz seien unhaltbar. Der angebliche Arbeitsaufwand für die Verwaltung der drei Mehrfamilienhäuser auf dem Grundstück\nNr. 420, Grundbuch C.____, von zirka 40 bis 50 Prozent werde grundsätzlich bestritten. Lediglich an einem Betrag einer die eheliche Beistandspflicht bzw. Beitragspflicht übersteigenden\nArbeitsleistung, welche von ihm arbeitsrechtlich zu entlöhnen wäre, könne Sondergut entstehen. Die verwalteten Objekte an sich seien jedoch nicht als Sondergut zu qualifizieren. Die\nVerwaltung eigenen bzw. ehelichen Vermögens könne zudem schon begrifflich niemals ein Beruf oder ein Gewerbe sein. Gesetzliches Sondergut nach 191 Ziff. 2 aZGB setze voraus, dass\nzunächst die Ehefrau einen Beruf oder ein Gewerbe betreibe. In der Regel handle es sich um\neine Tätigkeit in selbständiger Stellung. Möglich sei jedoch auch eine Tätigkeit als Angestellte\nim Dienste eines Dritten, allenfalls auch im Geschäft des Mannes, soweit ein arbeitsvertragliches Verhältnis vorliege. Die Tätigkeit müsse aber eindeutig den Rahmen der gesetzlichen ehelichen Beistands- und Beitragspflicht sprengen. Als weitere Voraussetzung müsse die Ausübung des Berufs oder Gewerbes vom Ehemann bewilligt worden sein. Bei der Appellatin fehle\nsomit schon von vornherein jede Voraussetzung zur Entstehung von Berufs- oder Gewerbesondergut, denn die blosse Verwaltung ehelichen Vermögens sei nicht eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit. Zudem stelle das verwaltete Vermögensobjekt eines reinen Renditenhauses im\nGegensatz zur Liegenschaft einer selbständigen Wirtin, die damit ein Gasthaus betreibe, kein\nVermögenswert des Frauenguts dar, mit welcher die Beklagte einen Beruf oder Gewerbe\nbetreibe. Nicht zuletzt übe sie ihre Tätigkeit aktenkundig gegen den ausdrücklichen Willen des\nKlägers aus.\n\n"}