{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2010-1477_2012-05-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d56a6ca4-14f9-4487-873e-360f00050ee3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "5adf99bb6f446a92851e8c3af2b4e93a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2010-1477_2012-05-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=77c4f8d5-acd5-42b3-b5d7-cc33c9117201", "Checksum": "becd178912573f0973ef1b39510200ac"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 1477", "100 10 1477"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:13", "Checksum": "7e941238a1e8493947a18c7459349243", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)\nRegeste:\nScheidung\n\nSeite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nchen Beziehung ableiten. Ein sinnvolles und einfach handhabbares Abgrenzungskriterium zur\nFeststellung des Auseinanderlebens der Ehegatten scheint nicht gegeben. Aufgrund dessen ist\nder Auffassung von Spiro nicht zu folgen und für die Beurteilung der Anwendbarkeit von Art.\n134 Abs. 1 Ziff. 3 OR auf das gesetzliche Kriterium des rechtlichen Bestands der Ehe abzustellen. Weil die Ehe zwischen dem Appellanten und der Appellatin bis zur Fällung des vorinstanzlichen Urteils am 9. September 2010 bestand, gelangte die Vorinstanz zu Recht zum Schluss,\ndass die streitbetroffene Forderung aufgrund von Art. 134 Abs. 1 OR nicht verjährt war.\n\n6.3 Zu untersuchen ist, in wie weit die Appellatin die Zinsen auf den CHF 700'000.− bereits\nbezahlte.\n\n6.3.1 Der Appellant anerkannte, dass ihm die Appellatin neben den Unterhaltszahlungen und\nProzessentschädigungen in der Zeit vom 5. April 1989 bis Mai 1995 Geldleistungen im Betrag\nvon total rund CHF 142'000.− für die Jahre 1989 bis 1994 erbrachte. Für die fraglichen Zeit\nmusste die Appellatin jedoch dem Appellanten CHF 210'000.− Zinsen zahlen. Es ist vorliegend\ndavon auszugehen, dass die Appellatin dem Appellanten die Differenz zwischen den geschuldeten Zinsen von CHF 210'000.− und dem effektiv ausbezahlten Betrag von CHF 142'000.−\ndurch Verrechnung zahlte. Denn aufgrund der \"Kontoabrechnung Guthaben A.___ von Herrn\nO.____\" (Beilage 2 zur Eingabe der Beklagten vom 11. Oktober 1999) ist davon auszugehen,\ndass die Appellatin den Differenzbetrag von CHF 68'000.− mit den weit über diesen Betrag hinausgehenden Gegenforderungen, welche in dieser Kontoabrechnung aufgeführt sind, verrechnen konnte.\n\n6.3.2 Die Appellatin bezahlte per 5. August 1996 für das Jahr 1995 dem Appellanten CHF\n30'570.60 Darlehenszins. Vom für das Jahr 1995 geschuldeten Zins zog sie für den hälftigen\nAnteil Hypothekarzins/Amortisation der Liegenschaft in D.___ CHF 3'129.40, für den Ausfall der\nNutzung dieser Liegenschaft CHF 8'000.− und einen Anteil für den Treuhänder zur Verwaltung\ndieser Liegenschaft von CHF 300.−, d.h. total CHF 11'429.40 ab und zahlte deshalb nur CHF\n30'570.60 (Beilage 1 zur Eingabe der Beklagten vom 11. Oktober 1999). Der Appellant zeigte\nnicht substanziiert auf, weshalb die von der Appellatin vorgenommenen Abzüge zu Unrecht\nerfolgt sein sollten. Es ist deshalb anzunehmen, dass die Appellatin die fraglichen CHF\n11'429.40 zu Recht mit den geschuldeten Zinsen verrechnete.\n\n6.3.3 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht annahm, dass die Zinszahlungen bis und mit 1995 bezahlt wurden. Die Appellatin hat dem Appellanten somit lediglich noch für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. März 2008 die Zinsen von\ntotal CHF 514'500.− zu bezahlen.\n\n6.4 Der Appellant forderte mit Eingabe vom 30. Mai 2008 von der Appellatin CHF 807'625.−\nnebst Zins zu 5 % seit dem 1. April 2008. Gemäss Art. 105 Abs. 1 OR hat ein Schuldner, der\nmit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer\ngeschenkten Summe in Verzug ist, vom ersten Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen. Weil der Appellant die Forderung wegen der\nausstehenden Zinszahlungen erstmals mit Eingabe vom 30. Mai 2008 im Scheidungsverfahren\n\nSeite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nbeziffert geltend machte, sind auf den ausstehenden Darlehenszinsen erst ab 1. Juni 2008 Verzugszinsen zu zahlen. Demzufolge steht fest, dass die Vorinstanz die Appellatin zu Recht verurteilte, dem Appellanten seit 1. Juni 2008 auf CHF 514'500.− 5 % Verzugszinsen zu bezahlen.\n\n7. Zu beurteilen ist, ob bewegliches Vermögen von CHF 218'118.49 zum Sondergut der Appellatin gehört oder nicht.\n\n"}