{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2010-1477_2012-05-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d56a6ca4-14f9-4487-873e-360f00050ee3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "5adf99bb6f446a92851e8c3af2b4e93a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2010-1477_2012-05-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=77c4f8d5-acd5-42b3-b5d7-cc33c9117201", "Checksum": "becd178912573f0973ef1b39510200ac"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 1477", "100 10 1477"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:13", "Checksum": "7e941238a1e8493947a18c7459349243", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)\nRegeste:\nScheidung\n\n6.1.2 Weil im vorliegenden Fall von der Gültigkeit des kantonsgerichtlichen Vergleichs in der\nFassung, wie im Beschluss vom 12. November 2007 dargestellt, auszugehen ist, kann der Auffassung des Appellanten, dass die Übertragung der Parzellen Nrn. 310 und 420, Grundbuch\nC.____, nicht gültig an die Appellatin übertragen worden seien und deshalb keine Zinspflicht\nvon CHF 42'000.− pro Jahr auf den für die Übernahme dieser Parzellen geschuldeten CHF\n700'000.− bestehe, nicht gefolgt werden. Vielmehr steht gemäss diesem Vergleich und der klägerischen Eingabe vom 24. Oktober 2007 sowie der diesem Vergleich zugrundeliegenden familienrechtlichen Vereinbarung zwischen den Parteien vom 10. Januar 1989 fest, dass die Appellatin aufgrund der Übertragung der Parzellen Nrn. 310 und 420, Grundbuch C.____, die dem\nAppellanten geschuldeten CHF 700'000.−, solange diese in den fraglichen Parzellen angelegt\nbleiben, mit 6 % pro Jahr, d.h. mit CHF 42'000.− pro Jahr zu verzinsen hat. Weil der Appellant\nden streitbetroffenen Vergleich bzw. diesem zugrundeliegende familienrechtliche Vereinbarung\nnur mit der Zustimmung der Appellatin ändern kann, kann er nicht einfach einseitig erklären,\ndass es sich bei den jährlich geschuldeten CHF 42'000.− um seinen Anteil an den Vermögenserträgen dieser Parzellen handle. Demzufolge betrachtete die Vorinstanz die jährlich geschuldeten CHF 42'000.− zu Recht als Zinszahlungen.\n\n6.2 Zu prüfen ist, ob die Zinsforderung auf den fraglichen CHF 700'000.− verjährt sind.\n\n6.2.1 Die Vorinstanz erwog, gemäss Art. 134 Abs. 1 Ziff. 3 OR beginne die Verjährung nicht\n\nSeite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht\noder stehe still, falls sie begonnen habe, für Forderungen der Ehegatten gegeneinander während der Dauer der Ehe. Es sei kein Grund ersichtlich, von dieser Bestimmung abzuweichen.\nDie von der Beklagten zitierte Literaturstelle von Spiro bezieht sich auf Ehen, die lange getrennt\nseien und bei denen keiner die Scheidung verlange. Ein solcher Fall liege hier nicht vor. Die\nScheidungsklage sei ein halbes Jahr nach der Trennung eingereicht worden. Offenbar seien die\nZinszahlungen in den ersten Trennungsjahren auch geleistet worden. Dass das Scheidungsverfahren nun schon rund 21 Jahre dauere, sei ebenfalls kein Grund, von der genannten Bestimmung abzuweichen. Das Gericht könne auch den Ausführungen der Beklagten zu Art. 133 und\n128 OR nicht folgen. Auch für die Darlehenssumme bzw. deren Rückzahlung gelte Art. 134\nAbs. 1 Ziff. 3 OR, sodass nicht nur die Zinszahlung, sondern auch die Forderung auf Rückzahlung des Darlehens während der Dauer der Ehe nicht verjähre. Auch das Vorbringen der Beklagten, der Kläger habe keine unterbrechenden Massnahmen vorgenommen, sei unbehelflich.\nZum einen verjähre die Forderung aufgrund von Art. 134 Abs. 1 Ziff. 3 OR während der Ehe\nnicht, zum anderen habe der Kläger die familieninterne Vereinbarung im Eigentums- und\nScheidungsprozess angefochten, sodass die Verjährung ohnehin nach Art. 135 Ziff. 2 OR unterbrochen worden wäre, falls sie überhaupt angelaufen sei.\n\n6.2.2 Die Appellatin machte geltend, Art. 134 Abs. 1 Ziffer 3 OR bezwecke den Gläubiger, der\nmit dem Schuldner besonders eng verbunden sei, und von dem nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund dieser Verbundenheiten nicht erwartet werden könne, seine Forderung\ndurchzusetzen, zu schützen. Im vorliegenden Fall erscheine die Berufung auf die genannte Gesetzesvorschrift geradezu als rechtsmissbräuchlich. Es erscheine nämlich als stossend, dass\nder Appellant, welcher sie krank prozessiere, vom Verjährungsstillstand profitieren solle, welcher einzig und allein dazu diene, den respektvollen Verzicht eines Gläubigerehegatten zu\nschützen. Fehl gehe auch die Auffassung der Vorinstanz, dass die Anfechtung der familieninternen Vereinbarung ohnehin unterbrechende Massnahmen gemäss Art. 135 Ziffer 2 nach sich\nziehe. Die Verjährung wäre lediglich dann unterbrochen worden, wenn der Appellant die Zinsen\nentsprechend eingefordert und somit die Durchsetzung der familieninternen Vereinbarung in\ndiesem Punkt zu erwirken ersucht oder aber die Betreibung eingeleitet hätte - nicht aber mit der\n(teilweise) Anfechtung derselben.\n\n6.2.3 Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat, für Forderungen der\nEhegatten gegeneinander während der Dauer der Ehe (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 3 OR). Die Verjährung steht für alle Forderungen der Ehegatten gegeneinander und unter allen Güterständen\nwährend der Ehe still, selbst wenn die Eheleute gerichtlich oder auf andere Weise getrennt sind\n(Däppen, Basler Kommentar, 5. Aufl. 2011, Art. 134 OR N 4; Berti, Zürcher Kommentar, Art.\n134 N 11). Gemäss Spiro (Festschrift Bosch, 1976, S. 977) soll Art. 134 Abs. 1 Ziff. 3 OR nicht\nzur Anwendung kommen, wenn sich die Ehegatten auseinandergelebt haben. Diese Auffassung\nwird von Däppen (a.a.O., Art. 134 N 4) und Berti (a.a.O., Art. 134 OR N 11) abgelehnt, da die\npraktische Durchführung einer solchen Nuancierung beträchtliche Rechtsunsicherheit bewirken\nwürde. Um zu beurteilen, ob die Ehegatten sich auseinandergelebt haben, wäre es zwar naheliegend darauf abzustellen, ob die Ehegatten getrennt voneinander wohnen. Weil die Ehegatten\njedoch ohne Weiteres berechtigt sind in getrennten Wohnungen und gar in andern Ländern zu\nleben, lässt sich aus getrennten Wohnsitzen der Ehegatten nichts über die Qualität ihrer eheli-\n\n"}