{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2010-1477_2012-05-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d56a6ca4-14f9-4487-873e-360f00050ee3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "5adf99bb6f446a92851e8c3af2b4e93a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2010-1477_2012-05-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=77c4f8d5-acd5-42b3-b5d7-cc33c9117201", "Checksum": "becd178912573f0973ef1b39510200ac"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 1477", "100 10 1477"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:13", "Checksum": "7e941238a1e8493947a18c7459349243", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)\nRegeste:\nScheidung\n\nSeite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n5.2 Die Appellatin machte geltend, sie habe bereits in ihrer Klagantwort ausgeführt, dass sie\ndas Darlehen der Schwiegermutter für die Liegenschaft in D.___ zurückbezahlt habe. Dem\nSchreiben der klägerischen Mutter könne überdies entnommen werden, dass die Mahnung für\ndie Rückzahlung des Darlehens erst im November 1989, die Betreibung gar erst Ende 1990\nerfolgt sei. Wie die Vorinstanz also darauf komme, dass die von ihr betriebene Liegenschaftsverwaltung keine Relevanz für die Rückzahlung des entsprechenden Gelds gehabt habe, sei\nunbegreiflich, habe sie das entsprechende Geschäft vor der Rückzahlung doch immerhin fast\nbereits ein Jahrzehnt betrieben. Gleiches gelte im Übrigen für die Amortisation der Hypothek,\nwelche noch nicht abbezahlt sei und die Zinsleistungspflicht. Darüber hinaus scheine die Vorinstanz zu verkennen, dass sie erwiesenermassen im Garagenbetrieb des Klägers gearbeitet\nhabe und damit auch bereits vor Ende der siebziger Jahre Einkommen habe erwirtschaften\nkönnen. In diesem Zusammenhang sei abermals darauf zu verweisen, dass Eigengut nicht\nvermutet werde und stattdessen vielmehr zu beweisen sei. Der Kläger habe nicht nur das Eigengut nicht bewiesen, sondern sie habe das Gegenteil belegt. Zum anderen führe die Vorinstanz an, dass mit der entsprechenden Zuweisung dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt werden solle, zusätzlich einen Mietertrag aus der Liegenschaft zu erwirtschaften und verweise dabei auf Art. 125 ZGB. Sie sei von Anfang an einverstanden gewesen, dass der Kläger die Liegenschaft als Alleineigentümer übernehme und damit künftig Zinsen erwirtschaften könne - jedoch gegen Entschädigung. Die Vorinstanz stelle selber fest, dass der Kläger es gemäss eigenen Aussagen, nicht mehr nötig habe zu arbeiten. Wäre er hierzu bereit, könnte er bereits aus\nseinem Garagenbetrieb deutlich mehr erzielen und die von der Vorinstanz aufgeführten Zinserträge schienen daneben geradezu lächerlich. Es könne schlicht nicht angehen, dass sie, die\nhart arbeite, hierfür noch bestraft werde, indem dem Kläger - wohlverstanden güterrechtlich -\nmehr zugesprochen werde, als ihm rechtlich zustünde, damit er gleich viel Einkommen generieren könne wie sie selbst. Artikel 125 ZGB gehe von der Zumutbarkeit der Ehegatten aus und\ndiene nicht dazu, die schlechtere Arbeitsmoral des einen auszugleichen, sondern verlange die\nzumutbare Einsetzung der Arbeitskraft beider Ehegatten gleichermassen ab.\n\n5.3 Der Appellant und die Appellatin erwarben die streitbetroffene Liegenschaft in D.___ mit\nKaufvertrag vom 4. März 1983 für CHF 260'000.−. Auf dieser Liegenschaft lastete ein erstrangiger Schuldbrief von CHF 100'000.−, dem bei Abschluss dieses Kaufvertrags keine effektive\nSchuld mehr entsprach. Die Mutter des Appellanten gewährte dem Appellanten und der Appellatin gemäss Darlehensvertrag vom 28. Februar 1983 ein zinsloses Darlehen von CHF 50'000.−\nfür den Erwerb der Liegenschaft in D.___. Der Appellant bestreitet die Verwendung dieses\nGelds mit Nichtwissen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass unklar ist, aus welchen\nMitteln diese Liegenschaft finanziert wurde. Die Herkunft dieser Mittel kann vorliegend offen\ngelassen werden. Denn selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Liegenschaft dem Gesamtgut der Ehegatten zuzuordnen wäre, müsste diese dem Appellanten zu Alleineigentum\nzugeteilt werden, ohne den Appellanten zu einer Ausgleichszahlung an die Appellatin zu verurteilen. Die Parteien sind sich grundsätzlich einig, dass die Liegenschaft dem Appellanten zu\nAlleineigentum zuzuteilen ist. Wäre diese Liegenschaft dem Gesamtgut zuzuordnen, müsste\ndem Appellanten bei einer Zuteilung der Liegenschaft zu Alleineigentum eine der Höhe des der\nAppellatin zustehenden güterrechtlichen Ausgleichsanspruchs entsprechende Kapitalabfindung\nfür von der Appellatin ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträge zugesprochen werden, um - wie in\n\nSeite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nE. 9.3 aufgezeigt - seinen gebührenden Unterhalt und eine angemessene Altersvorsorge sicherzustellen. Demzufolge ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Liegenschaft in D.___\ndem Appellanten zu Alleineigentum zuzuteilen, ohne den Appellanten zu einer Ausgleichszahlung an die Appellatin zu verpflichten.\n\n6.1 Zu beurteilen ist die Rechtsnatur der von der Appellatin dem Appellanten zu bezahlenden\n6 % auf den CHF 700'000.− für die Übertragung der Anteile an den Parzellen Nrn. 310 und 420,\nGrundbuch C.____ .\n\n6.1.1 Der Appellant brachte vor, bei der von der Appellatin jährlich zu erbringenden Ausgleichszahlung à conto güterrechtliche Auseinandersetzung von CHF 42'000.− seien sich die Parteien\nbetreffend den Rechtsgrund nicht einig. Da die Appellatin den vor Kantonsgericht im Registerprozess unterzeichneten Vergleich für rechtsgültig halte, stellten diese CHF 42'000.− Zins für\nden von ihr geschuldeten Übernahmepreis für die Parzellen Nrn. 310 und 420, Grundbuch\nC.____, von CHF 700'000.− (Wert am 1. Januar 1989) dar. Demgegenüber gehe er von der\nUnverbindlichkeit jenes Vergleichs aus und berufe sich bei der Eigentumsfrage der genannten\nLiegenschaften auf die fehlenden gültigen Kausalgeschäfte und damit auf die nicht vorhandene\nmaterielle Richtigkeit des Grundbuchs bzw. auf die völlig verschiedene güterrechtliche Beurteilung. Weil die Kapitalleistung auf nichtigen Verpflichtungen beruhe, bestehe keine Zinspflicht.\nDie von der Appellatin zu erbringende Summe von jährlich CHF 42'000.− sei erklärtermassen\nimmer unter dem Titel der antizipierten Teilhabe an den Vermögenserträgen von Parzelle Nr.\n420 entgegengenommen.\n\n"}