{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2010-1477_2012-05-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d56a6ca4-14f9-4487-873e-360f00050ee3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "5adf99bb6f446a92851e8c3af2b4e93a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2010-1477_2012-05-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=77c4f8d5-acd5-42b3-b5d7-cc33c9117201", "Checksum": "becd178912573f0973ef1b39510200ac"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 1477", "100 10 1477"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:13", "Checksum": "7e941238a1e8493947a18c7459349243", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)\nRegeste:\nScheidung\n\nSeite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nan dieser Parzelle schenkten. Im Übrigen sei angemerkt, dass weil die Beklagte praktisch keine\nMittel in die Ehe einbrachte und eine Verwendung dieser Mittel für den Erwerb der fraglichen\nAnteile nicht dargetan wird, es als ausgeschlossen gelten muss, dass Mittel der Beklagten zum\nErwerb dieser Anteile beitrugen. Auch ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Appellant\nund die Appellatin in der Zeit bis zur Veräusserung der Parzelle Nr. 1609, Grundbuch C.____,\nam 28. September 1977 über angespartes Gesamtgut verfügten, welches sie zum Erwerb der\nfraglichen Drittelsanteile hätten verwenden können. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Parzelle Nr. 1609, Grundbuch C.____, bevor sie gegen die Parzelle Nr. 6749,\nGrundbuch C.____, getauscht wurde, zum Eigengut des Appellanten gehörte. Weil die Parzelle\nNr. 6749, Grundbuch C.____, unstrittig eine Ersatzanschaffung für die Parzelle Nr. 1609,\nGrundbuch C.____, darstellt, ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass diese zum vom\nAppellanten eingebrachten Gut gehört, welches durch die Scheidung an ihn zurückfällt.\n\n5. Es ist zu untersuchen, ob der Appellant der Appellatin als Ausgleich für die Zuteilung des\nAlleineigentums an der Liegenschaft in D.___ CHF 261'000.− zu bezahlen hat.\n\n5.1 Die Vorinstanz erwog, die Liegenschaft in D.___ sei keine Ersatzanschaffung für die Parzelle Nr. 1680, Grundbuch C.____. Wie der Kläger selber ausführe, sei das Ferienhaus nicht\naus dem Verkaufserlös der Parzelle Nr. 1680, Grundbuch C.____, bezahlt worden, auch wenn\ndies so geplant gewesen sein sollte. Dennoch sei das Gericht der Auffassung, dass die Liegenschaft in D.___ dem Kläger aus zwei Gründen zu Alleineigentum zuzuweisen sei. Zum einen\nhätten die Parteien nicht dargelegt, von welchem Geld die Liegenschaft finanziert bzw. die Hypotheken und Darlehen zurückbezahlt worden seien. Der Kläger sei durch sein Erbe vermögend in die Ehe gegangen, wogegen die Beklagte praktisch nichts in die Ehe eingebracht habe.\nEs werde daher davon ausgegangen, dass die Liegenschaft aus dem vom Kläger eingebrachten Gut finanziert worden sei. Denn es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Finanzierung aus dem Erwerb der Beklagten erfolgt sei, habe sie doch die Verwaltung der Mehrfamilienhäuser erst im Jahr 1982 übernommen. Zum anderen werde die Liegenschaft in D.___\nim Hinblick auf Art. 125 ZGB dem Kläger übertragen. Es solle beiden Ehegatten nach der\nScheidung möglich sein, aus dem Ertrag der ihnen zugeteilten Parzellen gut leben zu können.\nDie Beklagte könne aus den Mehrfamilienhäusern auf der Parzelle Nr. 420, Grundbuch C.____,\nein stattliches Einkommen erzielen. Nebst dem jährlichen Verwaltungshonorar von CHF\n65'000.− erziele sie einen zusätzlichen Gewinn, welcher gemäss Erfolgsrechnungen in den Jahren 2005 bis 2008 durchschnittlich rund CHF 59'000.− betragen habe. Der Kläger habe aus\nseiner Garage auf der Liegenschaft Parzelle Nr. 6749, Grundbuch C.____, in den Jahren 2006\nund 2007 aus Vermietung einen Gewinn von jährlich rund CHF 85'000.− erzielt. Die Beklagte\nkönne mit ihrer Parzelle Nr. 420, Grundbuch C.____, ein höheres Einkommen erzielen. Dem\nKläger solle daher die Möglichkeit gewährt werden, zusätzlich einen Mietertrag aus der Liegenschaft in D.___ erzielen zu können. Die Liegenschaft in D.___ werde gestützt auf diese Ausführungen dem Kläger zu Alleineigentum zugewiesen unter Überbindung der auf dieser Parzelle\nlastenden Hypothekarschulden. Der Kläger habe dafür besorgt zu sein, dass die Beklagte aus\nder Hypothekarschuld entlassen werde.\n\n"}