{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2010-1477_2012-05-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d56a6ca4-14f9-4487-873e-360f00050ee3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "5adf99bb6f446a92851e8c3af2b4e93a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2010-1477_2012-05-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=77c4f8d5-acd5-42b3-b5d7-cc33c9117201", "Checksum": "becd178912573f0973ef1b39510200ac"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 1477", "100 10 1477"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:13", "Checksum": "7e941238a1e8493947a18c7459349243", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)\nRegeste:\nScheidung\n\n4.1 Die Vorinstanz erwog, gemäss der öffentlichen Urkunde über einen Schenkungsvertrag\nund über eine Realteilung vom 28. August 1975 habe die Mutter des Klägers dem Kläger und\ndessen Bruder je einen Zwölftel unausgeschiedenen Quotenanspruch an der Parzelle Nr. 1609,\nGrundbuch C.____, geschenkt und nach Vollzug dieser Schenkung hätten der Kläger, dessen\nMutter und dessen Bruder an der Parzelle Nr. 1609, Grundbuch C.____, je einen Drittel unausgeschiedenen Quotenanspruch besessen. In der Realteilung habe der Kläger die Parzelle Nr.\n1609, Grundbuch C.____, zu Alleineigentum übernommen. Aus der Tatsache, dass die Mutter\nund die beiden Söhne Gesamthandeigentümer dieser Parzelle gewesen seien, könne geschlossen werden, dass sie diese als Erbengemeinschaft F.___ geerbt hätten. Die Beklagte\nführe selber aus, dass sie nebst der Aussteuer nur Kapitalien von CHF 5'000.− in die Ehe eingebracht habe. Die genannte Parzelle habe sie nicht in die Ehe eingebracht. Vielmehr könne\ndavon ausgegangen werden, dass der Kläger seinen Quotenanspruch an der fraglichen Parzelle geerbt habe. Durch Schenkung und Realteilung sei er auch Eigentümer der anderen Quotenanteile geworden, sodass die erwähnte Parzelle in sein Alleineigentum gelangt sei. Die fragliche\nParzelle habe der Kläger damit durch Erbschaft und Schenkung erworben. Die Parzelle Nr.\n\nSeite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n1609, Grundbuch C.____, habe der Kläger am 28. September 1977 mit der Einwohnergemeinde C.____ gegen die Parzelle Nr. 6749, Grundbuch C.____, getauscht, wobei die Einwohnergemeinde C.____ einen Aufpreis von brutto CHF 330'800.− bezahlt habe. Die Parzelle Nr.\n6749, Grundbuch C.____, stelle daher eine Ersatzanschaffung dar und gelte ebenfalls als vom\nKläger eingebrachtes Gut, welches durch die Scheidung an ihn zurückfalle.\n\n4.2 Die Appellatin wendete dagegen ein, die Vorinstanz gehe davon aus, dass der Kläger\nseinen Quotenanspruch an der Parzelle Nr. 1609, Grundbuch C.____, geerbt habe und ziehe in\nunverständlicherweise den Schluss, dass er durch Schenkung und Realteilung Eigentümer der\ngesamten Liegenschaft geworden sei. Die Parzelle Nr. 6749, Grundbuch C.____, stelle unstrittig eine Ersatzanschaffung für die Parzelle Nr. 1609, Grundbuch C.____, dar. Wie die Vorinstanz darauf komme, dass dem Kläger die anderen zwei Drittel geschenkt worden sein sollten,\nsei gänzlich fragwürdig und nicht nachvollziehbar, zumal der Kläger ausgeführt habe, dass sein\nBruder förmlich ausgeflippt sei, als er davon erfahren habe, dass seine Mutter ihm Geld für die\nParzelle Nr. 310, Grundbuch C.____, gegeben habe. Nun aber davon auszugehen, dass dieser\nBruder dem Kläger seinen Anteil an der Parzelle Nr. 1609, Grundbuch C.____, noch geschenkt\nhaben solle, sei absurd. Ähnliches gelte für den Anteil der Mutter. Eine Schenkung und Eigengut dürften nicht einfach vermutet werden. Es wäre Sache des Klägers gewesen, zu beweisen,\ndass ihm die Parzelle Nr. 1609, Grundbuch C.____, gänzlich unentgeltlich zugefallen sei. Dies\nhabe er mitnichten getan, weshalb er die Konsequenzen der gesetzlichen Beweisregelung zu\ntragen habe. Aufgrund all dessen sei davon auszugehen, dass der Kläger die Parzelle Nr. 1609,\nGrundbuch C.____, zumindest im Umfang von zwei Dritteln entgeltlich erworben habe. Da er\ndamals im Rahmen des Tauschgeschäfts der Parzelle Nr. 6749, Grundbuch C.____, gegen die\nParzelle Nr. 1609, Grundbuch C.____, nebst der erstgenannten Parzelle zusätzlich noch CHF\n330'800.− erhalten habe, habe der Kläger der Beklagten zumindest die Hälfte des heutigen\nWerts der Liegenschaft Nr. 6749, Grundbuch C.____, zu bezahlen.\n\n4.3 Aufgrund der öffentlichen Urkunde über einen Schenkungsvertrag und über eine Realteilung vom 28. August 1975 steht fest, dass die Mutter des Appellanten dem Appellanten und\ndessen Bruder je einen Zwölftel unausgeschiedenen Quotenanspruch an der Parzelle Nr. 1609,\nGrundbuch C.____, schenkte und nach Vollzug dieser Schenkung der Appellant, dessen Mutter\nund dessen Bruder an der Parzelle Nr. 1609, Grundbuch C.____, je einen Drittel unausgeschiedenen Quotenanspruch besassen. Bei der im gleichen Vertrag unmittelbar anschliessend\ndurchgeführten Realteilung übernahm der Appellant die Parzelle Nr. 1609, Grundbuch C.____,\nsowie die Parzellen Nrn. 3854, 3922, 1680, 1693 und 1057, Grundbuch C.____, sein Bruder\nFranz F.___ die Parzellen Nrn. 2538, 2444, 1721, 1831, 2680, 3855 und 1771, Grundbuch\nC.____, und seine Mutter M.____ die Parzellen Nrn. 2467, 3841, 2628 und 1901, Grundbuch\nC.____, und die Parzelle Nr. 1823, Grundbuch N.____ zu Alleineigentum. Dabei wurde im genanten Vertrag festgehalten, dass diese Realteilung den bisherigen Gesamthandansprüchen\nentspreche und die Vertragsparteien dafür keine Ausgleichsforderungen stellen würden. Aufgrund dieser letzteren vertraglichen Bemerkung und des Umstands, dass die Parteien offenkundig diese geerbten Grundstücken entsprechend ihrem Quotenanteil aufteilten, muss davon\nausgegangen werden, dass der Appellant die Parzelle Nr. 1609, Grundbuch C.____, zu Alleineigentum übernehmen konnte, ohne dass sein Bruder oder seine Mutter ihm ihren Drittelanteil\n\n"}