{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2010-1477_2012-05-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d56a6ca4-14f9-4487-873e-360f00050ee3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "5adf99bb6f446a92851e8c3af2b4e93a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2010-1477_2012-05-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=77c4f8d5-acd5-42b3-b5d7-cc33c9117201", "Checksum": "becd178912573f0973ef1b39510200ac"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 1477", "100 10 1477"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:13", "Checksum": "7e941238a1e8493947a18c7459349243", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)\nRegeste:\nScheidung\n\n2.3 Gemäss Art. 154 aZGB zerfällt das eheliche Vermögen bei der Scheidung unabhängig\nvom Güterstand der Ehegatten in das Eigengut des Manns und das Eigengut der Frau. Jeder\nEhegatte erhält zu alleinigem Eigentum zurück, was er einbrachte. Der wirtschaftliche Zustand\nsoll soweit möglich, wiederhergestellt werden, wie er ohne die Eheschliessung bestehen würde\n(Bühler/Spühler, Berner Kommentar, 3. Aufl. 1980, Art. 154 aZGB N 4). Unter den Eigengütern\nsind Vermögenswerte zu verstehen, die jeder Ehegatte bei Eingehung der Ehe bzw. bei der\nBegründung des im Zeitpunkt der Scheidung geltenden Güterstands in das eheliche Vermögen\neinbrachte oder ihm während der Ehe bzw. der Dauer des Güterstands durch Erbgang oder auf\nandere Weise unentgeltlich zufielen. Zum Eigengut gehören auch zum Ersatz für Eingebrachtes\ngemachte Anschaffungen. Jeder Ehegatte erhält die von ihm eingebrachten Vermögenswerte\nzurück. Zum eingebrachten Gut gehören auch unentgeltliche Zuwendungen (Bühler/Spühler,\na.a.O., Art. 154 aZGB N 11 ff.). Der Rückfall der Eigengüter beschränkt sich nicht auf die noch\nin Natur vorhandenen Vermögenswerte, sondern erfasst kraft Surrogation auch den Gegenwert\nnicht mehr vorhandener Gegenstände sowie die als Ersatz für Eingebrachtes angeschafften\nGüter (Bühler/Spühler, a.a.O., Art. 154 aZGB N 21). Wer behauptet, es seien spezifische Güter\naus eingebrachtem Vermögen angeschafft worden, hat einen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen dem Gebrauch des eingebrachten Vermögens und der Bezahlung konkreter Rechnungen für die Anschaffung der fraglichen Güter, mit anderen Worten den konkreten\nZahlungsfluss nachzuweisen (vgl. Aebi-Müller/Jetzer, Beweislast und Beweismass im Ehegüterrecht, in: AJP 2011 S. 301). Der Appellant zeigte nicht konkret auf, durch welche Transaktionen\ndie Appellatin den von ihm behaupteten Betrag von mindestens CHF 530'000.− an sich genommen haben soll, um ihn für eigene Zwecke zu verwenden. So legte er weder Abhebungen\noder Überweisungen im Interesse der Appellatin von den Konti, auf welchen die fraglichen\nGrundstückserlöse einbezahlt wurden, noch die Verwendung der behaupteten Summe im Interesse der Appellatin dar. Angemerkt sei, dass der Appellant nicht einmal den Kaufpreis der fraglichen Liegenschaft an der ____strasse 7 und das angeblich von der Appellantin darin investierte Eigenkapital bezifferte. Der Appellant behauptete somit lediglich pauschal, dass die Appellatin die Erlöse aus den von ihm genannten Liegenschaftstransaktionen für den Lebensunterhalt\noder für den Kauf von eigenen Liegenschaften verwendet habe. Er legte somit weder genügend\nsubstanziiert dar noch ist ersichtlich, dass die Appellatin die Verkaufserlöse aus den Verkäufen\nder Parzellen Nrn. 1680, 3854 und 6749, Grundbuch C.____, verschwinden liess oder für sich\n\nSeite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nverbrauchte. Vielmehr ist zu beachten, dass die vorinstanzlichen Erwägungen gar dafür sprechen, dass die Appellatin die fraglichen Verkaufserlöse nicht für eigene Zwecke verwendete.\nAufgrund dessen steht fest, dass die Vorinstanz, den Antrag des Appellanten, es sei die Appellatin zu verurteilen, das von ihr verwaltete Mannesgut aus der Veräusserung eingebrachter\nGrundstücke in noch zu beziffernder Höhe, jedoch mindestens in Höhe von CHF 530'000.− herauszugeben, zu Recht abwies.\n3. Auf den Antrag des Appellanten, es sei die Appellatin zur Zahlung von noch zu bezifferndem Schadenersatz an ihn zu verurteilen, soweit der Schadenersatzanspruch nicht schon in der\nVorschlagsteilung verrechnet werden könne, ist, wie bereits erwähnt, nicht einzutreten. Dennoch sei angemerkt, dass, selbst wenn darauf einzutreten wäre, dies dem Appellanten nichts zu\nhelfen vermöchte. Der Appellant führte aus, er habe aktenkundig immer eine professionelle\nVerwaltung der Liegenschaft Parzelle Nr. 420, Grundbuch C.____, gefordert. Die Appellatin\nhabe sich jedoch standhaft geweigert. Es sei deswegen in den Jahren 1982 bis 1997 ein Schaden im Umfang der Differenz des durch eine professionelle Verwaltung erzielbaren und den\ndurch die Laienverwaltung der Appellatin erzielten Mieterträgen entstanden. Dieser Schaden\nbetrage beinahe drei Millionen Franken. Zwischenzeitlich dürfte er vermutungsweise doppelt so\nhoch sein. Dieser Anspruch auf Schadenersatz wurde durch den streitbetroffenen Vergleich\nerledigt. Denn weil sich die Parteien gemäss Ziffer 2 dieses Vergleichs hinsichtlich der Erträge\naus den Grundstücken Nrn. 310 und 420, Grundbuch C.____, als güterrechtlich auseinandergesetzt erklärten, kann im vorliegenden Verfahren nicht mehr vorgebracht werden, der von der\nAppellatin aus der Verwaltung der Liegenschaft Parzelle Nr. 420, Grundbuch C.____, erzielte\nErtrag sei ungenügend. Demzufolge steht fest, dass die Vorinstanz dem Appellanten die fragliche Schadenersatzforderung zu Recht nicht zusprach.\n\n4. Zu beurteilen ist, ob der Appellant zu verpflichten ist, der Appellatin als Ausgleich für die\nihm zu Alleineigentum zugeteilte Parzelle Nr. 6749, Grundbuch C.____, CHF 1'069'850.− zu\nbezahlen.\n\n"}