{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2010-1477_2012-05-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d56a6ca4-14f9-4487-873e-360f00050ee3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "5adf99bb6f446a92851e8c3af2b4e93a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2010-1477_2012-05-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=77c4f8d5-acd5-42b3-b5d7-cc33c9117201", "Checksum": "becd178912573f0973ef1b39510200ac"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 1477", "100 10 1477"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:13", "Checksum": "7e941238a1e8493947a18c7459349243", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)\nRegeste:\nScheidung\n\nSeite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nboots gebraucht worden. CHF 15'000.− seien am 29. November 1983 ausbezahlt worden, wobei nicht ersichtlich sei, an wen die Auszahlung erfolgt sei. Dasselbe gelte für einen Bezug von\nCHF 10'000.− vom 3. Oktober 1984. Das Konto habe auf den Kläger und die Beklagte gelautet,\nsodass davon ausgegangen werden könne, dass Beide Bezüge hätten tätigen können. Es gebe\nkeine hinreichenden Hinweise darauf, dass die Bezüge von der Beklagten getätigt worden seien, noch dass sie das Geld für sich in Anspruch genommen oder verschwinden habe lassen.\nÜber die Auszahlung des Kaufpreises von CHF 199'548.− für die Parzelle Nr. 3854, Grundbuch\nC.____, lägen keine Belege vor. Dem Kaufvertrag vom 5. April 1977 sei lediglich zu entnehmen,\ndass der Kläger alleine Verkäufer und Käuferin U.____ gewesen sei. Der Kaufpreis sei gemäss\nKaufvertrag auf das Konto Nr. ____ des Verkäufers bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank\nzu überweisen gewesen. Offenbar habe es sich dabei um ein Konto des Klägers gehandelt. Es\nkönne davon ausgegangen werden, dass der Kläger Zugriff auf dieses Konto gehabt habe. Es\nwäre an ihm gelegen, die entsprechenden Kontoauszüge zu besorgen und einzureichen. Da\nkeine Unterlagen vorlägen, gebe es auch keine Indizien dafür, dass die Beklagte Geld von diesem Konto bezogen haben soll.\nZusammenfassend könne festgehalten werden, dass es keine hinreichenden Indizien dafür gebe, dass die Beklagte die Erlöse aus den Verkäufen der Parzellen Nrn. 1680, 3854 und 6749,\nGrundbuch C.____, habe verschwinden lassen oder für sich beansprucht habe. Die entsprechende Ersatzforderung des Klägers sei daher abzuweisen.\n\n2.2 Der Appellant führte aus, dass die mit Vertrag vom 23. November 1993 für CHF 116'460.−\nverkaufte Parzelle Nr. 1680, Grundbuch C.____, die mit Vertrag vom 30. März/5. April 1977 für\nCHF 199'548.− verkaufte Parzelle Nr. 3854, Grundbuch C.____, sowie die mit Vertrag vom 28.\nSeptember 1997 gegen Bezahlung eines Aufpreises von CHF 330'000.− für die Parzelle Nr.\n6749, Grundbuch C.____, eingetauschte Parzelle Nr. 1609, Grundbuch C.____, zu seinem Eigengut gehört hätten und der Erlös aus diesen Rechtsgeschäften von der Appellatin vereinnahmt worden sei. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass nicht genügend Indizien dazu vorlägen, dass die diversen Beträge von der Appellatin behändigt worden seien. Sie übersehe, dass\ndie Appellatin aktenkundig ständig über sämtliche Konten habe verfügen können, da sie das\neheliche Vermögen unter ihre Fittiche genommen und ihn mit einem kleinen Taschengeld abgespiesen habe. Es sei dementsprechend offensichtlich, dass sie jederzeitigen Zugriff auf sämtliche Gelder gehabt habe. Es sei ebenfalls belegt, dass er mit seinem Garagenbetrieb stets Verluste eingefahren habe. Diese Verluste seien dem Gesamtgut zuzurechnen. Es sei ebenfalls\nerstellt, dass sich die Appellatin nahezu die gesamten Erträge aus der Parzelle Nr. 420, Grundbuch C.____, von zirka einer Million Franken in bar habe auszahlen lassen. Diese Vermögenswerte seien ebenso verschwunden. Belegt sei sodann ein Liegenschaftskauf der Appellatin\nüber einen Strohmann an der ____strasse 7. Es sei unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz nicht genügend Indizien habe ausfindig machen können, welche zur richterlichen Überzeugung geführt hätten, dass von den insgesamt durch die Appellatin\nbehändigten zirka 1,5 Millionen Franken nicht der eine Drittel aus seinem Eigengut entweder für\nden Lebensunterhalt (und damit für das Gesamtgut) oder für den Kauf von Liegenschaften über\nStrohmänner (____strasse 7 oder auch weitere im Dunkeln verbliebene Geschäfte) zum Verschwinden gebracht worden sei. Die angeführten Indizien seien nur zu offensichtlich und ein\nErsatzanspruch damit gerechtfertigt. Eventualiter werde geltend gemacht, dass, sollte der Ge-\n\nSeite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nsamtbetrag zweifelhaft sein, zumindest ein Ersatzanspruch für einen Teil des Gelds zwingend\nresultieren müsse. Wiederum sei auf den unbestrittenen Kauf der Liegenschaft ____strasse 7\nverwiesen. Da die Appellatin über ein eingebrachtes Eigengut von CHF 5'000.− verfügt habe\nund während der Ehe kaum Sondergut begründet worden sei, könnten die finanziellen Mittel\nlediglich aus seinem Eigengut oder dem Gesamtgut stammten. Damit sei erstellt, dass entweder eine Ersatzforderung aus seinem Eigengut oder Gesamtgut bestehe, wobei im letzteren Fall\ndiese Ersatzforderung wieder zu teilen wäre. Eine Nullsumme, wie dies die Vorinstanz annehme, könne jedoch für ihn unter keinen Umständen resultieren. Dies sei schiere Willkür. Im Weiteren machte der Appellant an der heutigen Verhandlung geltend, dass er mit viel Eigengut in\ndie Ehe gegangen sei. Könne nicht bewiesen werden, wofür das Eigengut verbraucht worden\nsei, sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung davon auszugehen, dass das Eigengut\nentsprechend vergrössert worden sei.\n\n"}