{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2010-1477_2012-05-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d56a6ca4-14f9-4487-873e-360f00050ee3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "5adf99bb6f446a92851e8c3af2b4e93a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2010-1477_2012-05-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=77c4f8d5-acd5-42b3-b5d7-cc33c9117201", "Checksum": "becd178912573f0973ef1b39510200ac"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 1477", "100 10 1477"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:13", "Checksum": "7e941238a1e8493947a18c7459349243", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)\nRegeste:\nScheidung\n\nIII. Beweisanträge\n1. Dem Beweisantrag des Appellanten, es seien die Prozessakten der Verfahren Nrn. A120\n04 32 und A1994-203 und des entsprechenden Appellationsverfahrens im Eigentumsstreit\nbetreffend die Parzellen Nrn. 420 und 310, Grundbuch C.____, beizuziehen, wurde entsprochen, da diese für die Beurteilung des vorliegenden Falls beigezogen wurden.\n\n2. Da die übrigen Beweisanträge des Appellanten (Rechtsbegehren 19 bis 29 der Appellationsbegründung) im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Parzellen\nNrn. 310 und 420, Grundbuch C.____, stehen und diese bereits mit dem Urteil des Kantonsgerichts vom 14. November 2011 beurteilt wurden, sind diese Beweise vorliegend nicht abzunehmen.\n\n3. Weil, wie aus den nachfolgenden Erwägungen folgt, die Parzelle Nr. 6749, Grundbuch\nC.____, und die Parzelle Nr. 1372, Grundbuch E.___, dem Appellanten vollumfänglich zu Alleineigentum zuzusprechen sind und der Appellant hierfür der Appellatin güterrechtlich keine\nAusgleichszahlung zu leisten hat, bedarf es keiner Verkehrswertschätzung dieser Parzellen und\nist der Beweisantrag, es sei für diese eine Verkehrswertschätzung einzuholen, abzuweisen.\n\nIII. Materielles\n1. Der Kläger und die Beklagte schlossen am 23. Mai 1973 einen Ehe- und Erbvertrag. Darin\nwählten sie im internen Verhältnis den Güterstand der Gütergemeinschaft gemäss den damali-\n\nSeite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngen Art. 215 ff. ZGB. Dritten gegenüber nahmen sie die Güterverbindung an. Weil dieser Eheund Erbvertrag am 1. Januar 1998 noch bestand, stehen sie aufgrund von Art. 10 Abs. 1 SchlT\nweiterhin intern unter dem altrechtlichen Güterstand der Gütergemeinschaft und extern laut Art.\n10a Abs. 2 SchlT ZGB unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Reusser, Das\nÜbergangsrecht zu den vermögensrechtlichen Bestimmungen des neuen Eherechts, in: Hausheer, Vom alten zum neuen Eherecht, 1986, S. 158). Für das Sondergut der Ehegatten gelten\ngemäss Art. 10 Abs. 2 SchlT ZGB die neuen Vorschriften über die Gütertrennung. Gemäss Art.\n7b Abs. 1 SchIT ZGB findet auf die Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten der Änderung\ndes ZGB vom 26. Juni 1998 am 1. Januar 2000 rechtshängig und die von einer kantonalen Instanz zu beurteilen sind, das neue Recht Anwendung. Weil dieser Fall am 1. Januar 2000 vor\ndem Bezirksgericht Sissach rechtshängig war, richtet sich die Beurteilung des vom Appellanten\ngeltend gemachten nachehelichen Unterhaltsanspruchs nach neuem Recht.\n\n2. Zu prüfen ist, ob die Appellatin Erlöse von mindestens CHF 530'000.− aus der Veräusserung der vom Appellanten eingebrachten Parzellen Nrn. 1680, 3854 und 6749, Grundbuch\nC.____, zu eigenen Zwecken verwendete und deshalb der Appellant einen Anspruch auf eine\nentsprechende Ersatzforderung hat.\n\n2.1 Die Vorinstanz erwog, der Kläger bringe vor, dass für den Tausch der Parzelle Nr. 1609,\nGrundbuch C.____, gegen die Parzelle Nr. 6749, Grundbuch C.____, gemäss dem Tauschvertrag vom 28. September 1977 eine Aufzahlung von CHF 330'000.− bzw. netto von CHF\n255'000.− bezahlt worden sei. CHF 255'800.− seien von der Gemeindeverwaltung C.____ auf\ndas Privatkonto ____ des Klägers bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank einbezahlt und\nam 5. Oktober 1977 gutgeschrieben worden. Von diesem Konto seien am 26. Mai 1978\nCHF 15'000.− ausbezahlt worden, wobei nicht ersichtlich sei, an wen die Auszahlung erfolgt sei.\nAm 30. Mai 1978 seien CHF 25'706.40, am 11. Juli 1978 CHF 44'500.− und CHF 2'000.− und\nam 1. August 1978 CHF 12'000.− vergütet worden. Diese Auszahlungsbeträge seien mit Zahlungsempfängern versehen, so etwa Q.____, R.____, S.____, T.____ etc. Aus den Beilagen sei\nnicht ersichtlich, wofür die Zahlungen geleistet worden seien, aber es könne daraus geschlossen werden, dass sie für Bauaufträge/Renovationen verwendet worden seien. Der Kläger führe\naus, er habe am 28. September 1977 die Gewerbeliegenschaft Parzelle Nr. 6749, Grundbuch\nC.____, erworben, anschliessend das Garagengebäude erstellt und ab dem Jahr 1979 dort einen Einpersonen-Garagenbetrieb geführt. Es sei daher durchaus möglich, dass die im Jahr\n1978 getätigten Zahlungen ab dem Privatkonto für die Erstellung des Garagenbetriebs erfolgt\nseien. Dies würde zeitlich passen. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass die Beklagte diese\nBeträge bezogen habe, noch dass er diese habe verschwinden lassen.\nDer Kaufpreis für die Parzelle Nr. 1680 sei auf das Konto Nr. ____ des Klägers und der Beklagten bei der UBS bezahlt worden. Im Kaufvertrag sei eine Anzahlung von CHF 24'960.− per Vertragsunterzeichnung sowie die Zahlung von CHF 91'500.− per 5. Januar 1984 vereinbart worden. Offenbar seien vom vorgenannten Konto am 30. März 1983 CHF 30'000.− auf das Konto\n____ überwiesen worden. Ob dieses Geld für neue Fensterläden ausgegeben worden sei, sei\naus den Unterlagen nicht ersichtlich. Am 17. Januar 1989 seien für Verkaufsgebühren und Liegenschaften CHF 14'605.− belastet worden. CHF 29'019.− seien für die Überholung des Motor-\n\n"}