{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2010-1477_2012-05-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d56a6ca4-14f9-4487-873e-360f00050ee3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "5adf99bb6f446a92851e8c3af2b4e93a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2010-1477_2012-05-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=77c4f8d5-acd5-42b3-b5d7-cc33c9117201", "Checksum": "becd178912573f0973ef1b39510200ac"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 1477", "100 10 1477"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:13", "Checksum": "7e941238a1e8493947a18c7459349243", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)\nRegeste:\nScheidung\n\n1.3.3 Mit Anschlussappellation beantragte die Appellatin, es sei der Appellant zu verpflichten,\nihr für die Parzelle Nr. 6749, Grundbuch C.____, eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von\nCHF 1'069'850.− und ihr in Abgeltung ihres hälftigen Miteigentumsanteils der Parzelle Nr. 1372,\nGrundbuch E.___, mindestens CHF 261'000.− zu bezahlen. Als güterrechtlicher Ausgleich für\ndie Zuteilung des Alleineigentums an den beiden vorgenannten Parzellen an den Appellanten\nverlangte sie somit insgesamt CHF 1'330'850.−. Die Appellatin begehrte mit Schreiben vom 30.\nMai 2008, es seien die Parzellen Nrn. 1693, 1901 und 6749, Grundbuch C.____, und die Parzelle Nr. 1372, Grundbuch E.___, nach den güterrechtlichen Bestimmungen aufzuteilen. Ausgenommen der von ihr als Sondergut beanspruchten Parzellen Nrn. 310 und 420, Grundbuch\nC.____, verlangte die Appellatin in der Klagantwort vom 14. August 1992 eine hälftige Teilung\ndes ehelichen Vermögens. Demzufolge ist davon auszugehen, dass sie in der Klagantwort und\nin der Eingabe vom 30. Mai 2008 im Fall einer Zuteilung des Alleineigentums an der Parzelle\nNr. 6749, Grundbuch C.____, und der Parzelle Nr. 1372, Grundbuch E.___, an den Kläger eine\nAusgleichszahlung in der Höhe des hälftigen Werts dieser Grundstücke vom Letzteren verlangte. Die von der Appellatin in der Anschlussappellation als Ausgleich für die Zuteilung des Alleineigentums an den fraglichen Grundstücke an den Kläger geforderte Zahlung von insgesamt\nCHF 1'330'850.−, welche dem hälftigen Wert dieser Grundstücke entspricht, war somit bereits\nin ihrem Begehren in der Eingabe vom 30. Mai 2008 und in der Klagantwort enthalten. In der\nBegründung des Schreibens vom 30. Mai 2008 führte die Appellatin aus, dass der Appellant die\nParzellen Nrn. 1693, 1901 und 6749, Grundbuch C.____, und die Parzelle Nr. 1372, Grundbuch\nE.___, in Ausgleichung ihres güterrechtlichen Anspruchs behalten respektive zu alleinigem Eigentum übernehmen könne. Dieser Teilungsvorschlag steht in Übereinstimmung mit den\nRechtsbegehren gemäss Schreiben vom 30. Mai 2008, Klagantwort und Anschlussappellation,\nda sie auch mit diesem bei einer Zuteilung des Alleineigentums an den fraglichen Parzellen an\nden Appellanten eine Ausgleichszahlung nach den güterrechtlichen Vorschriften, d.h. in Höhe\ndes hälftigen Werts der fraglichen Grundstücke, vom Appellanten verlangte. Die Appellatin hielt\nin der Begründung im Schreiben vom 30. Mai 2008 ergänzend fest, dass sie sich alternativ das\nRecht vorbehalte, die Parzelle Nr. 1372, Grundbuch E.___, in Ausgleichung des güterrechtlichen Anspruchs zu übernehmen. Da es sich hierbei bloss um einen Vorbehalt handelt, ist davon auszugehen, dass sie weiterhin an ihrem primären Teilungsvorschlag, es seien die beiden\nfraglichen Parzellen dem Appellanten zu Alleineigentum zu übertragen und der Appellant zu\neiner entsprechenden güterrechtlichen Ausgleichszahlung an sie zu verpflichten, festhält. Im\nÜbrigen sei angemerkt, dass die Appellatin im Eventualvorschlag bloss erwog, das Alleineigentum an der Parzelle Nr. 1372, Grundbuch E.___, zu übernehmen und dem Appellanten eine\nentsprechende Ausgleichszahlung zu leisten. Weil sie dabei die Parzelle Nr. 6749, Grundbuch\nC.____, nicht erwähnte, ist anzunehmen, dass sie diesbezüglich auf ihrem primären Teilungsvorschlag, es sei die Parzelle Nr. 6749, Grundbuch C.____, an den Appellanten zu Alleineigentum zu übertragen und der Appellant zu verpflichten, ihr eine entsprechende güterrechtliche\nAusgleichszahlung zu leisten, bestand. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die\nAppellatin sowohl in der Klagantwort und mit Schreiben vom 30. Mai 2008 als auch in der Anschlussappellation im Fall der Zuteilung des Alleineigentums an den fraglichen Parzellen an den\n\nSeite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nAppellanten eine Ausgleichszahlung in der Höhe des hälftigen Werts der streitbetroffenen\nGrundstücke vom Appellanten verlangte. Demzufolge steht fest, dass sie in der Anschlussappellation keine unzulässige Klageänderung vornahm. Im Übrigen sei angemerkt, dass, selbst\nwenn die Appellatin eine Klageänderung vorgenommen hätte, dies nicht zu beanstanden wäre,\nda eine solche, wie bereits dargelegt, in Scheidungssachen nach dem § 80 aZPO/BL zulässig\nist. Dem Vorbringen des Appellanten, aufgrund des Schreibens vom 30. Mai 2008 sei die Maximalforderung der Appellatin aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung der beiden streitbetroffenen Parzellen auf die Übernahme der Liegenschaft im Tessin zu Alleineigentum mit der\ndarauf lastenden Schuld oder einen entsprechenden Gegenwert nach Abzug der Hypothekarschuld in der ursprünglichen Höhe von CHF 90'000.− beschränkt, kann somit nicht gefolgt werden.\n\n1.4 Gemäss § 9 Abs. 1 lit. a aZPO/BL kann gegen ein Urteil des Bezirksgerichts appelliert\nwerden, wenn der Streitwert am Ende der Parteiverhandlung ohne Zinsen und Kosten\nCHF 8'000.− erreicht, oder der durch das Urteil erlittene Nachteil, Zinsen und Kosten nicht eingerechnet, mehr als CHF 2'000.− beträgt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die\nAppellatin konnte sich gemäss § 216 Abs. 5 aZPO/BL der Appellation anschliessen. Der Appellant wahrte die zehntägige Appellationsfrist (§ 216 Abs. 3 lit. a aZPO/BL) und die Appellatin die\nzehntägige Anschlussappellationsfrist (§ 216 Abs. 5 i.V.m. 3 aZPO/BL). Weil auch die übrigen\nformellen Voraussetzungen gegeben sind, ist somit - abgesehen vom Schadenersatzbegehren\n(siehe E. I.1.2) - auf die Appellation und die Anschlussappellation einzutreten.\n\n"}