{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2010-1477_2012-05-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d56a6ca4-14f9-4487-873e-360f00050ee3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "5adf99bb6f446a92851e8c3af2b4e93a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2010-1477_2012-05-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=77c4f8d5-acd5-42b3-b5d7-cc33c9117201", "Checksum": "becd178912573f0973ef1b39510200ac"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 1477", "100 10 1477"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:13", "Checksum": "7e941238a1e8493947a18c7459349243", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)\nRegeste:\nScheidung\n\n1.2 Der Appellant begehrte, es sei die Appellatin zur Zahlung von noch zu bezifferndem Schadenersatz an ihn zu verurteilen, soweit der Schadenersatzanspruch nicht schon in der Vorschlagsteilung verrechnet werden könne. Augrund von § 218 Abs. 1 aZPO/BL hat der Appellant\nin der Appellation anzugeben, welches Rechtsbegehren er in der zweiten Instanz stellt. In den\nAppellationsanträgen ist bestimmt zu erklären, welche Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Urteils verlangt wird, damit die Gegenpartei und die Appellationsinstanz wissen, wie weit\ndas erstinstanzliche Urteil rechtskräftig wurde bzw. in welchem Umfang es zu überprüfen ist\n(vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung , 2. Aufl. 1997,\n§ 264 N 2). Es ist deshalb vom Appellanten zu verlangen, dass er, wie in § 104 Abs. 2 lit. b\naZPO/BL für die Klage ausdrücklich angeordnet, ein vollständiges und bestimmtes Rechtsbegehren, d.h. die genaue Bezeichnung des Rechtsanspruchs, welchen er gegenüber der Appellatin erhebt und wozu er diese vom Richter verurteilt wissen will, angibt. Die Anwendung dieser\nGesetzesvorschrift im Appellationsverfahren ist im Übrigen aus Gründen der Einheitlichkeit der\nRechtsordnung geboten. Weil somit das Rechtsgehren in der Appellation bestimmt anzugeben\nist, ist eine ziffernmässige Angabe des Betrags erforderlich dessen Zusprechung verlangt wird\n(vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 264 N 2a; BGE 91 II 281 E. 1 S. 283). Das unbezifferte\nSchadenersatzbegehren genügt deshalb den gesetzlichen Anforderungen nicht, weshalb insoweit auf die Appellation nicht einzutreten ist.\n\nSeite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n1.3 Zu prüfen ist, ob auf die Anträge der Anschlussappellantin, es sei der Anschlussappellat zu\nverpflichten, ihr für die Parzelle Nr. 6749, Grundbuch C.____, eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 1'069'850.− und ihr in Abgeltung ihres hälftigen Miteigentumsanteils der Parzelle Nr. 1372, Grundbuch E.___, mindestens CHF 261'000.− zu bezahlen, einzutreten ist.\n\n1.3.1 Gemäss Art. 7b Abs. 2 SchlT sind neue Rechtsbegehren, die durch den Wechsel des anwendbaren Rechts veranlasst werden, zulässig; nicht angefochtene Teile des Urteils bleiben\nverbindlich, sofern sie sachlich nicht derart eng mit noch zu beurteilenden Rechtsbegehren zusammenhängen, dass sinnvollerweise eine Gesamtbeurteilung stattfinden muss. Bei den vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen unterscheiden sich das bisherige und neue Scheidungsrecht in erster Linie bezüglich des nachehelichen Unterhalts und der beruflichen Vorsorge (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, 1999, Art. 7b SchlT N 12). Neue\nRechtsbegehren sind somit zulässig, sofern sie im Zusammenhang mit den geänderten Unter-\nhalts- und Vorsorgebestimmungen stehen. Dagegen richtet sich die Zulässigkeit neuer Rechtsbegehren, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, die nicht durch den Wechsel des anwendbaren Rechts veranlasst wurden, grundsätzlich nach kantonalem Zivilprozessrecht. Dies\ntrifft namentlich für die güterrechtlichen Fragen zu (Sutter/Freiburghaus, a.a.O., Art. 7b SchlT N\n18). Laut § 80 aZPO/BL ist der Richter in Ehescheidungssachen nicht an die Eröffnungen der\nParteien gebunden, sondern soll sich von Amts wegen über die näheren Verhältnisse, nötigenfalls auch in vermögensrechtlicher Hinsicht, erkundigen, wenn er nicht überzeugt ist, dass die\ngemachten Zugeständnisse tatsächlich richtig sind. Diese Gesetzesvorschrift, welche das Offizialprinzip (so der Randtitel) in derartigen Verfahren statuiert, schliesst ein Klageänderungsverbot aus (Lagger, Sachfällige Prozesserledigung ohne materielle Beurteilung nach basellandschaftlichem Zivilprozessrecht, in: BJM 1978, S. 228 f.).\n\n1.3.2 Der Appellant brachte vor, dass sich die Appellatin mit ihrer Eingabe vom 30. Mai 2008 im\nSinn einer Maximalforderung bereits präjudiziert habe. Dort habe sie alternativ die Zusprechung\nder Liegenschaft im Tessin zu ihrem Alleineigentum per Saldo aller weiteren vermögensrechtlichen Ansprüche gegen ihn verlangt. Nach gefestigter Praxis sei nicht nur auf die gestellten\nRechtsbegehren, sondern zusammen mit entsprechenden weiteren Vorbringen zu ermitteln,\nwas eine Partei effektiv begehre. In der Klagantwort sei immer wieder die Rede vom Konsens\neiner hälftigen Teilung des ehelichen Vermögens gewesen. Die Appellatin sei im Sinn einer\nMaximalforderung bei dieser Konkretisierung in der Klagantwort zu behaften. Dies habe die\nVorinstanz wegen der angeblichen neuen Situation durch den vor Kantonsgericht am 23. Oktober 2007 geschlossenen Vergleich zu Unrecht nicht mehr berücksichtigt. Auch die Anwendung\nder Offizialmaxime erlaube es dem Richter beider Instanzen nicht über die Rechtsbegehren\neiner Partei hinauszugehen. Die Appellatin sei bei ihren Begehren vom 30. Mai 2008 und jenen\nin der Eingabe vom 14. August 1992 zu behaften. Damit sei die Maximalforderung in der Anschlussappellation auf die Übernahme der Liegenschaft im Tessin zu Alleineigentum mit der\ndarauf lastenden Schuld oder einen entsprechenden Gegenwert nach Abzug der Hypothekarschuld in der ursprünglichen Höhe von CHF 90'000.− beschränkt. Die Erhöhung der Forderung\ndurch die Appellatin vor Kantonsgericht um CHF 1'330'850.− stelle somit eine unzulässige Klageänderung dar und sei weder durch Art. 138 ZGB in der im Jahr 1998 geltenden Fassung\n\nSeite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nnoch die für das vor dem 1. Juli 1995 eingeleitete Scheidungsverfahren geltende Offizialmaxime\ngedeckt. Nichts anderes ergebe sich aus dem vorliegend anwendbaren § 80 aZPO/BL.\n\n"}