{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2010-1477_2012-05-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d56a6ca4-14f9-4487-873e-360f00050ee3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "5adf99bb6f446a92851e8c3af2b4e93a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2010-1477_2012-05-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=77c4f8d5-acd5-42b3-b5d7-cc33c9117201", "Checksum": "becd178912573f0973ef1b39510200ac"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 1477", "100 10 1477"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:13", "Checksum": "7e941238a1e8493947a18c7459349243", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)\nRegeste:\nScheidung\n\n21. Mit Anschlussappellationsbegründung vom 31. Januar 2011 begehrte die Anschlussappellantin:\n\" 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Liestal vom 9. September 2010 bezüglich der Ziffern 2, 3 und\n7 aufzuheben.\n2.a Es sei der Anschlussappellat zu verpflichten, ihr für die Parzelle Nr. 6749, Grundbuch C.____, eine\ngüterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 1'069'850.− zu leisten.\n2.b Eventualiter sei eine Verkehrswertschätzung über die Parzelle Nr. 6749, Grundbuch C.____, einzuholen.\n2.c Eventualiter sei der Anschlussappellat zu verpflichten, ihr nach Abzug der Hypothekarschuldverpflichtung in Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche die Hälfte des gemäss Ziffer 2.b hiervor\nfestgestellten Verkehrswerts zu bezahlen.\n3.a Es sei der Anschlussappellat zu verpflichten, ihr in Abgeltung ihres hälftigen Miteigentumsanteils\nder Liegenschaft in D.___, Parzelle Nr. 1372, Grundbuch E.___, mindestens CHF 261'000.− zu\nbezahlen.\n3.b Eventualiter sei eine Verkehrswertschätzung über die Liegenschaft in D.___, Parzelle Nr. 1372,\nGrundbuch E.___, einzuholen.\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n3.c Eventualiter sei der Anschlussappellat zu verpflichten, ihr nach Abzug der Hypothekarschuldverpflichtung in Abgeltung ihres hälftigen Miteigentumsanteils die Hälfte des gemäss Ziffer 3.b hiervor\nfestgestellten Verkehrswertes zu bezahlen.\n3.d Es sei das Grundbuchamt E.___ anzuweisen, dem Anschlussappellaten gegen den Nachweis der\nBezahlung des vorgenannten Mindestbetrages von CHF 261'000.− respektive des Betrags entsprechend 3.c. hiervor und gegen Nachweis ihrer Entlassung aus der Hypothekarschuldverpflichtung als Alleineigentümer der Liegenschaft in D.___ , Parzelle Nr. 1372, Grundbuch E.___ einzutragen.\n3.e Es sei der Anschlussappellat zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass sie aus der Hypothekarverpflichtung entlassen wird.\n3.f Es seien die Kosten für die Übertragung der Liegenschaft dem Anschlussappellaten zu überbinden.\n4. Im Übrigen seien die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht für vollständig auseinandergesetzt zu\nerklären.\n5. Unter o/e Kostenfolge.\"\n\n22. Mit Verfügung vom 7. Februar 2011 wurde der Antrag des Appellanten auf Einräumung einer zweimonatigen Nachfrist zur Vervollständigung der Appellationsbegründung abgewiesen.\n\n23. Mit Verfügung vom 20. April 2011 wurde zurzeit auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet.\n\n24. Mit Anschlussappellationsantwort vom 14. April 2011 beantragte der Anschlussappellat, es\nsei die Anschlussappellation vollumfänglich abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge.\n\n25. Mit Appellationsantwort vom 19. April 2011 begehrte die Appellatin sinngemäss, es sei die\nAppellation in Bestätigung der Ziffern 8, 9, 10, 12 und 13 des vorinstanzlichen Urteils abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge.\n\n26. Mit Verfügung vom 15. September 2011 wurde das Verfahren auf die Vorfrage betreffend\ndie Gültigkeit des zwischen den Parteien am 23. Oktober 2007 vor Kantonsgericht geschlossenen Vergleichs in der Fassung gemäss Verfügung vom 12. November 2007 beschränkt.\n\n27. Mit Urteil vom 14. November 2011 stellte das Kantonsgericht fest, dass der vor Kantonsgericht zwischen dem Appellanten und der Appellatin geschlossene Vergleich in der Fassung, wie\nsie im kantonsgerichtlichen Beschluss vom 12. November 2007 wiedergegeben wird, gültig ist.\nAusserdem stellte es fest, dass die Parzellen Nrn. 310 und 410, Grundbuch C.____, mit Ausnahme des Zinses von 6 % pro Jahr auf den im Vergleich genannten CHF 700'000.−, nicht\nmehr Gegenstand der güterrechtlichen Auseinadersetzung zwischen dem Appellanten und der\nAppellatin bilden.\n\n28. Zur heutigen Verhandlung erscheinen der Appellant mit seinem Rechtsvertreter und der\nRechtsvertreter der Appellatin. Die Parteien halten an ihren Anträge fest.\n\nSeite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nErwägungen\nI. Vorbemerkung\nDas Kantonsgericht stellte mit Urteil vom 14. November 2011 fest, dass der vor Kantonsgericht\nzwischen dem Appellanten und der Appellatin geschlossene Vergleich in der Fassung, wie sie\nim kantonsgerichtlichen Beschluss vom 12. November 2007 wiedergegeben wird, gültig ist und\nhielt fest, dass die Parzellen Nrn. 310 und 420, Grundbuch C.____, mit Ausnahme des Zinses\nvon 6 % pro Jahr auf den im Vergleich genannten CHF 700'000.−, nicht mehr Gegenstand der\ngüterrechtlichen Auseinadersetzung zwischen dem Appellanten und der Appellatin bilden. Die\nFrage der Gültigkeit dieses Vergleichs und die güterrechtliche Auseinandersetzung der Parzellen Nrn. 310 und 420, Grundbuch C.____, ist somit im Folgenden nicht mehr zu beurteilen.\n\nII. Formelles\n1.1 Da das vorinstanzliche Urteil noch vor dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO/CH) eröffnet wurde, kommen nach Art. 405 Abs. 1\nZPO/CH die Bestimmungen der basellandschaftlichen Zivilprozessordnung vom 21. September\n1961 (ZPO/BL) zur Anwendung kommen. Gemäss § 296 ZPO/BL sind diejenigen Verfahren,\nwelche beim Inkrafttreten der revidierten Zivilprozessordnung am 1. Juli 1995 bereits anhängig\nwaren, nach den Bestimmungen der bis zu diesem Datum gültig gewesenen Zivilprozessordnung zu beurteilen. Weil das vorliegende Verfahren bereits seit dem 24. Juli 1989 rechtshängig\nist, sind somit grundsätzlich die Vorschriften der ZPO/BL in der bis zum 30. Juni 1995 geltenden\nFassung (nachfolgend: aZPO/BL genannt) anwendbar.\n\n"}