{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2010-1477_2012-05-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d56a6ca4-14f9-4487-873e-360f00050ee3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "5adf99bb6f446a92851e8c3af2b4e93a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2010-1477_2012-05-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=77c4f8d5-acd5-42b3-b5d7-cc33c9117201", "Checksum": "becd178912573f0973ef1b39510200ac"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 1477", "100 10 1477"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:13", "Checksum": "7e941238a1e8493947a18c7459349243", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)\nRegeste:\nScheidung\n\n18. Mit Urteil vom 9. September 2010 entschied das Bezirksgericht Liestal:\n\" 1. Die von den Ehegatten am 27. Juli 1973 in C.____ geschlossene Ehe wird gemäss übereinstimmendem Antrag geschieden.\n2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 514'500.− zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Juni 2008\nzu bezahlen.\n3. Die Parzelle Nr. 6749, Grundbuch C.____, wird dem Kläger zu Alleineigentum zugesprochen.\nDie vom Bezirksgericht Arlesheim mit Verfügung vom 27. März 1990 angeordnete Grundbuchsperre wird aufgehoben. Demgemäss wird das Grundbuchamt Arlesheim angewiesen, die auf der Parzelle Nr. 6749, Grundbuch C.____, unter der Anmerkung Nr. 2035 eingetragene Verfügungssperre\nzu löschen.\n4. Die Parzelle Nr. 1693, Grundbuch C.____, wird dem Kläger zu Alleineigentum zugesprochen.\nDie vom Bezirksgericht Arlesheim mit Verfügung vom 27. März 1990 angeordnete Grundbuchsperre wird aufgehoben. Demgemäss wird das Grundbuchamt Arlesheim angewiesen, die auf der Parzelle Nr. 1693, Grundbuch C.____, unter der Anmerkung Nr. 2035 eingetragene Verfügungssperre\nzu löschen.\n5. Die Parzelle Nr. 1901, Grundbuch C.____, wird dem Kläger zu Alleineigentum zugesprochen.\nDie vom Bezirksgericht mit Verfügung vom 27. März 1990 angeordnete Grundbuchsperre wird aufgehoben. Demgemäss wird das Grundbuchamt Arlesheim angewiesen, die auf der Parzelle Nr.\n1901, Grundbuch C.____, unter der Anmerkung Nr. 2035 eingetragene Verfügungssperre zu löschen.\n6. Die Parzelle Nr. 2690, Grundbuch C.____, wird dem Kläger zu Alleineigentum zugesprochen.\nEs wird festgestellt, dass auf dieser Parzelle keine Verfügungssperre angemerkt ist.\n7. Die Liegenschaft in D.___, Parzelle Nr. 1372, Grundbuch E.___, wird dem Kläger zu Alleineigentum zugesprochen.\nDas Grundbuchamt E.___ wird angewiesen, dem Kläger gegen Nachweis der Entlassung der Beklagten aus der Hypothekarschuldverpflichtung als Alleineigentümer der Liegenschaft in D.___,\nParzelle Nr. 1372, im Grundbuch E.___ einzutragen.\nDer Kläger hat dafür zu sorgen, dass die Beklagte aus der Hypothekarschuldverpflichtung entlassen wird.\nDie Kosten für die Übertragung der Liegenschaft sind vom Kläger zu übernehmen.\n8. Jeder Ehegatte behält die Fahrhabe, Sammlungen, weiteren Gegenstände, Guthaben und Wertschriften, die in seinem Eigentum stehen bzw. auf seinen Namen lauten.\n9. Im Übrigen werden die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht für vollständig auseinandergesetzt erklärt.\n10. Es wird festgestellt, dass gegenseitig kein Unterhaltsbeitrag geschuldet ist.\n11. Auf den Vorsorgeausgleich wird verzichtet.\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n12. Die weiteren Rechtsbegehren werden abgewiesen.\n13. Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 15'000.− sowie Auslagen\ndes Bezirksgerichts Liestal von pauschal CHF 500.− und Kosten des güterrechtlichen Inventars\nvon CHF 610.−, sowie die Auslagen des Bezirksgerichts Sissach gemäss der Abrechnung vom 8.\nMai 2003 von insgesamt CHF 15'004.70 (Kosten für amtliche Erkundigungen, Expertisen, Zeugengelder, Rechnung Grundbuchamt, Porti und Telefon), werden den Ehegatten je hälftig auferlegt.\nDie ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\"\n\n19. Gegen dieses Urteil erklärte der Kläger mit Schreiben vom 29. Oktober 2010 Appellation.\nDieser Appellation schloss sich die Beklagte mit Eingabe vom 9. November 2010 an.\n\n20. Mit Appellationsbegründung vom 31. Januar 2011 verlangte der Appellant:\n\" Rechtsbegehren:\n1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Liestal vom 9. September 2010 betreffend Ziffern 2, 8, 9, 10,\n12 und 13 aufzuheben.\n2. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n3. Subeventualiter sei die Angelegenheit an ein anderes Bezirksgericht zu überweisen.\n4. Es sei dem kantonsgerichtlichen Vergleich vom 23. Oktober 2007 im Sinn von Art. 140 ZGB die\nGenehmigung zu verweigern.\n5. Es sei ihm die Parzelle Nr. 310, Grundbuch C.____, zum Alleineigentum zuzuweisen, wobei das\nGrundbuchamt Arlesheim anzuweisen sei, die Liegenschaft zu seinem alleinigen Eigentum einzutragen.\n6. Es seien die Parteien hinsichtlich Parzelle Nr. 420, Grundbuch C.____, güterrechtlich auseinanderzusetzen.\n7. Die Appellatin sei gestützt auf Art. 217 aZGB dazu zu verurteilen, die auf Parzelle Nr. 420, Grundbuch C.____, lastende Hypothekarschulden zu ihren Lasten abzulösen, soweit diese Schulden eine\nSumme von CHF 3'319'000.− übersteigen.\n8. Eventualiter sei diese von der Beklagten abzulösende Hypothekarschuld (zurzeit CHF 800'000.−)\nmit allfälligen güterrechtlichen Ansprüchen von der Beklagten zu verrechnen.\n9. Es seien die Parteien hinsichtlich Parzelle Nr. 420, Grundbuch C.____, an dem seit Eheschliessung am 27. Juli 1973 angefallenen Liegenschaftsertrag güterrechtlich auseinanderzusetzen.\n10. Es sei die Appellatin zu verurteilen, das von ihr verwaltete Mannesgut aus der Veräusserung eingebrachter Grundstücke in noch zu beziffernder Höhe, jedoch mindestens in Höhe von\nCHF 530'000.− herauszugeben.\n11. Ein allfälliger Vorschlag sei güterrechtlich (interne Gütergemeinschaft) zu teilen.\n12. Es sei die Appellatin zur Zahlung von noch zu bezifferndem Schadenersatz an ihn zu verurteilen,\nsoweit der Schadenersatzanspruch nicht schon in der Vorschlagsteilung verrechnet werden kann.\nDie Schadenersatzforderung bleibt in jedem Fall vorbehalten.\n13. Es sei die Appellatin je nach Ausgang des Verfahrens zu verpflichten, ihm einen angemessenen\nUnterhaltsbeitrag zu leisten.\n\n"}