{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2010-1477_2012-05-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d56a6ca4-14f9-4487-873e-360f00050ee3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "5adf99bb6f446a92851e8c3af2b4e93a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2010-1477_2012-05-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=77c4f8d5-acd5-42b3-b5d7-cc33c9117201", "Checksum": "becd178912573f0973ef1b39510200ac"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 1477", "100 10 1477"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:13", "Checksum": "7e941238a1e8493947a18c7459349243", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)\nRegeste:\nScheidung\n\n11. Mit Urteil vom 11. November 2004 wies das Bezirksgericht Liestal im Eigentumsprozess die\nKlage ab, auferlegte die Gerichtsgebühr von CHF 15'000.− bzw. CHF 22'750.− bei schriftlicher\nBegründung des Urteils sowie Auslagen von CHF 100.− und Auslagenersatz für eine Auskunftsperson von CHF 90.− dem Kläger und verurteilte den Kläger, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 80'819.90 (inkl. Spesen und MWSt.) zu bezahlen. Gegen dieses Urteil\nreichte der Kläger mit Schreiben vom 16. November 2004 Appellation ein und die Beklagte\nschloss sich dieser mit Eingabe vom 18. November 2004 an. Am 23. Oktober 2007 schlossen\nder Kläger und die Beklagte im Eigentumsprozess vor Kantonsgericht einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2007 machte der Kläger geltend, aus dem Vergleichstext gehe nicht klar hervor, dass die Forderung von CHF 700'000.− mit 6 % pro Jahr zu\nverzinsen sei. Der Vergleich wurde daraufhin in dem Sinn ergänzt, als nach der Passage \"…\nder Betrag von CHF 700'000.−\" der Zusatz \"(der vereinbarungsgemäss zu verzinsen ist)\" hinzugefügt wurde. Nachdem keine der Parteien den Vergleich innert der Widerrufsfrist widerrief,\nschrieb das Kantonsgericht das Appellationsverfahren mit Beschluss vom 12. November 2007\nab, gestützt auf den Vergleich, lautend:\n\"1. Die Beklagte bezahlt an den Kläger den Betrag von CHF 300'000.− sowie den bereits anerkannten\n(unstrittigen) Betrag von CHF 700'000.− (der vereinbarungsgemäss zu verzinsen ist) aus der Übertragung der Anteile an den beiden Parzellen Nrn. 420 und 310 des Grundbuchs C.____ gemäss\nÜbertragungsakten vom 10. Januar 1989. Der Betrag ist am 31. März 2008 zur Zahlung fällig.\n2. Mit der Bezahlung des Betrags gemäss Ziffer 1 hiervor sind die Parteien mit Bezug auf ihren Streit\naus den oben genannten Übertragungen per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt. Dieser\nVergleich ist auch massgebend für das zwischen den Parteien hängige Scheidungsverfahren, sodass die beiden übertragenen Parzellenanteile zum Gegenwert von nunmehr CHF 1'000'000.−\nauch mit Bezug auf die güterrechtliche Auseinandersetzung keinerlei Ergänzung (insbesondere mit\nBezug auf Erträge, Aufwand und Verzinsung der CHF 300'000.−) mehr bedarf.\n3. Die Parteien akzeptieren die Kostenregelung gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts vom\n11. November 2004, Ziffern 2 und 3.\n4. Die Parteien beantragen dem Kantonsgericht die Abschreibung des Appellationsverfahrens sowie\ndes Anschlussappellationsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens (200 04 980) unter Teilung\nder ordentlichen und Wettschlagung der ausserordentlichen Kosten.\n5. Dieser Vergleich kann von beiden Parteien durch eingeschriebenen Brief an das Kantonsgericht bis\nam 7. November 2007 (Datum des Poststempels) widerrufen werden.\"\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n12. Mit Verfügung vom 31. Januar 2008 hob der Präsident des Bezirksgerichts Liestal die Sistierung des Scheidungsverfahrens auf und forderte die Parteien im Hinblick auf eine anzusetzende Vergleichsverhandlung auf, dem Bezirksgericht Liestal mitzuteilen, welche Punkte noch\nstreitig seien bzw. die aktuellen Rechtsbegehren zu stellen.\n\n13. Mit Eingabe vom 30. Mai 2008 begehrte der Kläger:\n\n\" I. Scheidung\nEs sei die Ehe der Parteien zu scheiden.\n\n"}