{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2010-1477_2012-05-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d56a6ca4-14f9-4487-873e-360f00050ee3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "5adf99bb6f446a92851e8c3af2b4e93a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_100-2010-1477_2012-05-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=77c4f8d5-acd5-42b3-b5d7-cc33c9117201", "Checksum": "becd178912573f0973ef1b39510200ac"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 1477", "100 10 1477"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:13", "Checksum": "7e941238a1e8493947a18c7459349243", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.05.2012 100 2010 1477 (100 10 1477)\nRegeste:\nScheidung\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ne und es sei das Grundbuchamt E.___ anzuweisen, die unter 5.d genannte Liegenschaft zu alleinigem Eigentum zu seinen Gunsten ins Grundbuch einzutragen, rückwirkend auf das Datum\nder Einreichung der Scheidungsklage per 24. Juli 1989.\n6. Es sei festzustellen, dass der Beklagten an den in seinem Alleineigentum stehenden Grundstücken\nParzelle Nr. 6749, Grundbuch C.____, haltend 20 a, Gewerbeland mit Werkstattgebäude samt Anbauten und Einrichtungsgegenständen sowie Materialvorräten und Parzelle Nr. 1693 haltend 23 a\n53 m2 und Parzelle 1901 haltend 14 a 98 m2, beide Landwirtschaftsland, Grundbuch C.____, keinerlei Rechte zustehen.\n7. Es sei die Beklagte zu verurteilen, das von ihr verwaltete Mannesgut aus Veräusserung eingebrachter Grundstücke in noch zu beziffernder Höhe, jedoch mindestens CHF 530'000.−, ein antikes\nTabernakel, zwei Jugendstilkleiderschränke und ein 60-jähriges Grammophon herauszugeben und\nes sei festzustellen, dass diese Gegenstände in seinem Alleineigentum stehen.\n8. Es sei weiter festzustellen, dass folgende Sondergutsobjekte in seinem Alleineigentum stehen und\nder Beklagten keinerlei Rechte daran zustehen:\n- Automobilsammlung der Marke Ford, bestehend aus zwei Lieferwagen ca. 1930 und aus einem\nPersonenwagen ca. 1929,\n- ein Motorboot ca. 1965.\n9. Es sei die Beklagte zu verpflichten, ihm den gesamten, seit 1. August 1989 angefallenen Liegenschaftsertrag aus den Mehrfamilienhäusern Parzelle Nr. 420, Grundbuch C.____, in noch zu beziffernder Höhe zu alleinigem Eigentum herauszugeben, soweit er nicht schon während der Prozessdauer gemäss Art. 145 ZGB in den Besitz dieses Geldbetrags gelangt sein sollte.\n10. Ein allfälliger Vorschlag sei nach internem Güterrecht zu teilen.\n11. Eventuell sei die Beklagte zur Zahlung von noch zu bezifferndem Schadenersatz aus pflichtwidriger\nVerwaltung etc. an ihn zu verurteilen, soweit der Schadenersatzanspruch nicht schon in der Vorschlagsteilung verrechnet werden kann.\n12. Eventuell sei festzustellen, dass sämtliche zwischen den Parteien am 10. Januar 1989 abgeschlossenen \"Verträge\" und der Vertrag über 1/100-Anteil an der Liegenschaft 420, Grundbuch C.____,\nvom 15. August 1982 nichtig sind, wobei für die Details der Rechtsbegehren auf diejenigen der Widerklage des Klägers vom 8. Januar 1989 im Verfahren A 89/886 III verwiesen wird.\n13. Sollten sich die Verträge vom 10. Januar 1989 insbesondere auch die \"familieninterne Vereinbarung\" als genehmigungsbedürftig erweisen, so wäre ihnen die Genehmigung gemäss Art. 158 Ziff.\n5 ZGB zu verweigern.\n14. Unter o/e Kostenfolge.\"\n\n3. Mit Klagantwort und Widerklage vom 14. August 1992 begehrte die Beklagte:\n\" A. Klage\n1. Die Rechtsbegehren der Klagbegründung vom 21. Februar 1992 seien abzuweisen, soweit sie mit\nden folgenden widerklageweise gestellten Rechtsbegehren im Widerspruch stehen.\n\nB. Widerklage\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nI. Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 142 ZGB infolge überwiegenden Verschuldens des Klägers zu scheiden.\n\nII. Güterrecht\n1. Die Vereinbarung der Parteien vom 10. Januar 1989 sei zu genehmigen, soweit sie der Genehmigung bedarf und es sei demzufolge:\na Das noch unverteilte Vermögen der Parteien auf der Grundlage der familieninternen Vereinbarung zwischen den Parteien vom 10. Januar 1989 hälftig zu teilen.\nb Festzustellen, dass sie dem Kläger CHF 700'000.− Valuta Datum der Klageinreichung schuldet\nund dieser gemäss Ziffer 3 der Vereinbarung vom 10. Januar 1989 mit 6 % pro Jahr zu verzinsen ist.\n2. Es sei festzustellen, dass die vom Kläger im Juli 1989 vom Mietzinskonto bezogenen CHF 77'000.−\nsamt Zins sowie der Verkehrswert des von ihr im Juli 1989 weggenommenen Mercedes von\nCHF 20'000.− samt Zins mit der Forderung gemäss Ziffer 1.b verrechenbar sind.\n3. Es sei festzustellen, dass die Parteien im Übrigen güterrechtlich auseinandergesetzt sind und nach\nVollzug der Ziffern 1 und 2 keine Partei von der andern aus Güterrecht etwas zu fordern hat.\n\nIII. Eventualbegehren (für den Fall, dass die güterrechtlichen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden sollten)\n1. Es seien ihr gestützt auf Art. 165 ZGB CHF 750'000.− zuzusprechen.\n2. Es sei der Kläger zu verurteilen, ihr gestützt auf Art. 151 Abs. 1 ZGB eine angemessene Entschädigung in Form einer einmaligen Kapitalabfindung von CHF 750'000.−, allenfalls eine monatlich im\nVoraus zahlbare, nach der gerichtsüblichen Formel indexierte Rente von CHF 7'000.− zu bezahlen.\n\nIV. Subeventualbegehren\nEs sei der Kläger gestützt auf Art. 152 ZGB zur Leistung von monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträgen von CHF 3'500.− für die Dauer von zwölf Jahren zu verurteilen.\nDiese Unterhaltsbeiträge seien gemäss der gerichtsüblichen Formel zu indexieren.\n\nV. Kosten\nDie ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Verfahrens seien dem Kläger aufzuerlegen.\"\n\n4. Mit Replik und Widerklagantwort vom 16. April 1993 hielt der Kläger an den Rechtsbegehren der Klage vom 21. Februar 1992 vollumfänglich fest und verlangte diese seien wie folgt zu\nergänzen:\n\" 5.f. Die Beklagte sei zu verurteilen, ihm den auf Parzelle Nr. 1372, Grundbuch E.___, lastenden Inhaberschuldbrief über nominell CHF 100'000.− unbeschwert herauszugeben.\n10. Ein Rückschlag sei von der Beklagten zu tragen.\"\n\n5. Mit Duplik vom 27. August 1993 stellte die Beklagte folgende Anträge:\n\n"}