Überdies ist die Beklagte gemäss § 211 ZPO BL zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung für beide kantonalen Instanzen an die obsiegende Klägerin zu verpflichten. Für das erstinstanzliche Verfahren ist gemäss § 7 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (SGS 178.112) von einem Grundhonorar von CHF 13'500.00 und einem Zuschlag von 50 % auszugehen, was eine Parteientschädigung von CHF 20'250.00 zzgl. MWST ergibt. Erstinstanzliche Auslagen des Rechtsbeistands der Klägerin sind nicht aktenkundig. Für das Appellationsverfahren ist von der Honorarnote des Rechtsbeistands vom 14.06.2011 auszugehen.