Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Appellationsverfahren pauschal auf CHF 12'000.00 festzusetzen ist. Ferner ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Friedensrichterkosten von CHF 250.00 direkt zu bezahlen. Überdies ist die Beklagte gemäss § 211 ZPO BL zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung für beide kantonalen Instanzen an die obsiegende Klägerin zu verpflichten.