6. Aufgrund der obigen Erwägungen ist der Entscheid der Vorinstanz in Gutheissung der Appellation aufzuheben und die Klage im Umfang von CHF 145'286.90 zuzüglich Zins zu 5 % seit 03.08.2007 gutzuheissen. Entsprechend dem Ausgang des Appellationsverfahrens sind die Kosten beider kantonalen Instanzen in Anwendung von § 209 Abs. 2 ZPO BL der Beklagten aufzuerlegen, wobei die erstinstanzlich festgesetzte Höhe der Gerichtskosten zu bestätigen und die Gerichtsgebühr für das