60 und 61). Im vorliegenden Fall sind ohnehin keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf eine rechtsmissbräuchliche Garantieziehung hindeuten. Der Beklagten ist es somit nicht gelungen, eine Verletzung der vertraglichen Sorgfaltspflichten im Deckungsverhältnis durch die Klägerin darzutun. Folglich ist die Beklagte zur Rückerstattung des von der Klägerin ausbezahlten Garantiebetrags in Höhe von CHF 145'286.90 verpflichtet. Die Zinspflicht ergibt sich aus Art. 8 AVB, wonach der Versicherungsnehmer Zahlungen der A____ AG mit 5 % zu verzinsen hat (vgl. Klagebeilage 9).