Nur ein Rechtsmissbrauch seitens der Begünstigten könnte die Berufung der Klägerin auf eine selbständige Garantie unbehelflich machen. Dabei genügt es nicht, dass die Berufung auf die selbständige Garantie nicht mit dem Hinweis auf die Beziehungen zwischen Auftraggeber und Begünstigtem gerechtfertigt werden kann oder dass zwischen ihnen in Bezug auf die Erfüllung des Vertrags ein Streit besteht (BGE 131 III 511 E. 4.6). Die Beklagte hat in der Klageantwort weder konkret eine rechtsmissbräuchliche Garantieziehung durch die Begünstigte behauptet noch diesbezügliche Beweismittel angeboten (vgl. Klagantwort Ziff. 60 und 61).