Ferner hat sie dargetan, dass sie ihrer Informationspflicht gegenüber der Beklagten nachgekommen ist (vgl. Klagebeilage 13) und ihr damit ermöglicht hat, bei einer allfälligen rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme der Garantieleistung vorsorgliche Massnahmen eines Gerichts zu erwirken und/oder der Garantin die erforderlichen Beweismittel zum Nachweis einer rechtsmissbräuchlichen Garantieziehung vorzulegen. Nur ein Rechtsmissbrauch seitens der Begünstigten könnte die Berufung der Klägerin auf eine selbständige Garantie unbehelflich machen.