5. Die Klägerin hat die form- und fristgerechte Garantieziehung durch die Begünstigte hinreichend substanziiert und bewiesen (vgl. Klagebegründung Ziff. 8 bis 13 sowie Klagebeilagen 12, 17 und 21). Ferner hat sie dargetan, dass sie ihrer Informationspflicht gegenüber der Beklagten nachgekommen ist (vgl. Klagebeilage 13) und ihr damit ermöglicht hat, bei einer allfälligen rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme der Garantieleistung vorsorgliche Massnahmen eines Gerichts zu erwirken und/oder der Garantin die erforderlichen Beweismittel zum Nachweis einer rechtsmissbräuchlichen Garantieziehung vorzulegen.