der Erfüllung eine abstrakte Sicherheit verlangte. Das Garantieversprechen als integrierender Bestandteil des Versicherungsvertrags enthält ferner eine detaillierte Regelung über das Vorgehen im Garantiefall, nämlich die Auszahlung auf erste Aufforderung hin mittels einer schriftlichen Bestätigung der Begünstigten, wonach die Beklagte ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, innert der Garantiefrist bis 30.06.2007. Zufolge Bestehens einer abschliessenden Individualabrede zwischen den Parteien ist der in der undatierten Police enthaltene Verweis auf die Allgemeinen Bedingungen für die Baugarantie-Versicherung rechtlich be-