Zum gleichen Ergebnis führt auch der Einbezug des von der Beklagten und der C____ AG beabsichtigten Zwecks, zu dem der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde. So macht die in den zitierten Generellen Geschäftsbedingungen der C____ AG getroffene Unterscheidung (vgl. Ziff. 3.11.1 und 3.11.2) deutlich, dass sich die Bauherrschaft nur hinsichtlich der Mängelhaftung mit einer akzessorischen Bürgschaft als Sicherheit begnügte und demgegenüber hinsichtlich