111 N 6, 22 und 28). Das Garantieversprechen stellt gemäss undatierter Police einen integrierenden Bestandteil des Versicherungsvertrags zwischen den Parteien dar und ist der Police beigeheftet. Die Beklagte hatte folglich Kenntnis vom gegenüber der C____ AG abgegebenen Garantieversprechen der Klägerin. Deshalb muss die Beklagte insbesondere auch den Wortlaut des Garantieversprechens gegen sich gelten lassen. Damit ist das Vorliegen einer Individualabrede zwischen den Parteien über die Leistung einer selbständigen Garantie der Klägerin zugunsten der C____ AG als Unternehmensbereich der D____ AG zu bejahen. Zum gleichen Ergebnis führt auch der Einbezug des von der Beklagten und der C