Die Klägerin verspricht der Begünstigten im Auftrag der Beklagten Schadenersatz für den Ausfall der Hauptleistung, d.h. für den Fall, dass die Beklagte sich nicht entsprechend dem Werkvertrag verhält. Das Erfüllungsversprechen der Garantin ist nicht deckungsgleich mit jenem der Hauptschuldnerin, sondern eben Schadenersatz. Es wird zwar Bezug genommen auf den Werkvertrag zwischen der Begünstigten und der Beklagten, aber es besteht zufolge Unabhängigkeit von der Gültigkeit und den Rechtswirkungen des Werkvertrags und zufolge des Verzichts auf Einwendungen und Einreden aus dem Werkvertrag keine Akzessorietät der Leistungspflicht der Klägerin.