Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bezüglich der Auslegung des Vertrages ist vorab anzumerken, dass Individualabreden in der Regel vorformulierten Vertragsbestimmungen vorgehen. Im Übrigen sind vorformulierte Vertragsbestimmungen und individuell verfasste Vertragsklauseln grundsätzlich nach den gleichen Regeln auszulegen (BGer 5C.271/2004 E. 2, BGE 123 III 44 E. 2.c/bb, BGE 122 III 121 E. 2.a). Der Inhalt eines Versicherungsvertrags bestimmt sich gemäss Art. 100 Abs. 1 VVG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 OR primär nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen.