Während bei der akzessorischen Bürgschaft der Bürge die Erfüllung eines Vertrags garantiert, wird bei der selbständigen Garantie eine Leistung als solche, unabhängig von der Verpflichtung des Dritten versprochen. Im Gegensatz zur Bürgschaft muss derjenige, der eine selbständige Garantieverpflichtung eingegangen ist, seine Leistung selbst dann erbringen, wenn die Hauptschuld nicht entstanden, nichtig oder ungültig erklärt worden ist (BGE 125 III 305 E. 2.a und b).