Die Schuld des Garanten kann selbst dann bestehen, wenn der Dritte nicht Schuldner des Begünstigten ist oder wenn seine Schuld nichtig oder für ungültig erklärt worden ist. Bei der Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger des Hauptschuldners, für die Erfüllung der Schuld einzustehen, was eine zu Recht bestehende Hauptschuld voraussetzt. Die Akzessorietät ist das wichtigste Abgrenzungskriterium, das heisst die Abhängigkeit von der Hauptschuld. Während bei der akzessorischen Bürgschaft der Bürge die Erfüllung eines Vertrags garantiert, wird bei der selbständigen Garantie eine Leistung als solche, unabhängig von der Verpflichtung des Dritten versprochen.