3. In materieller Hinsicht ist zunächst zu prüfen, ob der Baugarantie-Versicherungsvertrag vom 12./13.04.2006 auslegungsbedürftig ist. Gemäss Ziff. 7 der Auftragsbestätigung der C____ AG vom 15.02.2006 an die Beklagte erfolgte die Auftragsbestätigung unter dem Vorbehalt der Übergabe einer "Erfüllungsgarantie" im Umfang von 10 % des Werkpreises. Die integrierenden Bestandteil der Auftragsbestätigung bildenden Generellen Bedingungen (Ausgabe Oktober 2001, vgl. Klagantwortbeilage 6) hielten zwei verschiedene Sicherheiten fest.