Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet daher nicht, den Parteien nach der Rückweisung nochmals Gelegenheit zu Bemerkungen einzuräumen. Daher ist die Eingabe der Beklagten vom 12.03.2012 entsprechend dem Antrag der Klägerin aus dem Recht zu weisen. Das Gleiche gilt auch für die Eventualausführungen der Klägerin in der Eingabe vom Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 21.03.2012.