Demnach muss gemäss dem Grundsatz der Einheit der Instanz bei der Wiederaufnahme des Verfahrens nach einem Rückweisungsentscheid das bisherige Verfahrensrecht weiterhin Anwendung finden (BGer 4A_471/2011 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Entsprechend dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind für den vorliegenden Neuentscheid über die Appellation der Klägerin das bisherige kantonale Verfahrensrecht und damit die Bestimmungen der basellandschaftlichen Zivilprozessordnung (ZPO BL) anwendbar.