Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 21.03.2012, die Eingabe der Beklagten vom 12.03.2012 aus dem Recht zu weisen, und machte für den Fall, dass diesem Antrag nicht stattgegeben werde, ihrerseits Bemerkungen zur Sache. Mit Verfügung vom 22.03.2012 überwies die instruierende Abteilungspräsidentin den Antrag der Klägerin, die Eingabe der Beklagten vom 12.03.2012 aus dem Recht zu weisen, der in der Hauptsache zuständigen Fünferkammer zum Entscheid. Erwägungen