G. Mit Verfügung der instruierenden Abteilungspräsidentin vom 01.03.2012 wurde der Fall der Fünferkammer ohne weitere Parteiverhandlung zur neuen Entscheidung überwiesen. Mit Eingabe vom 12.03.2012 nahm die Beklagte unaufgefordert nochmals Stellung im Sinne einer Ergänzung ihres anlässlich der Hauptverhandlung vom 14.06.2011 gehaltenen Plädoyers. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 21.03.2012, die Eingabe der Beklagten vom 12.03.2012 aus dem Recht zu weisen, und machte für den Fall, dass diesem Antrag nicht stattgegeben werde, ihrerseits Bemerkungen zur Sache.